A — — Zu § 4 der Ausführungs. Verordnung. Zu §§ 10 und 11. — 52 — die beiden, gegenwärtiger Verordnung beigefügten, mit & und B bezeichneten Baupolizeiord- nungen für Städte und Dörfer andurch in Kraft gesetzt. # 2. Beide Baupolizeiordnungen beschränken sich auf diejenigen Forderungen, welche in Ansehung der Festigkeit der Gebäude, sowie im feuer= und gesundheitspolizeilichen Interesse an das Bauwesen zur Sicherung der öffentlichen Wohlfahrt gestellt werden müssen, und schreiben auch hierbei ohne Berücksichtigung besonderer localer Bedürfnisse nur das nach tech- nischen und Erfahrungs-Grundsätzen im Allgemeinen erforderliche geringste Maß vor. Wie daher diese allgemeinen Baupolizeiordnungen Modificationen nach den örtlichen Ver- hältnissen zulassen, und die Errichtung von vollständigen oder partiellen Localbauordnungen nicht entbehrlich machen, so kann insbesondere die Baupolizeiordnung für Städte zur Regelung des Bauwesens solcher Städte nicht als genügend angesehen werden, deren Verhältnisse und Interessen es bedingen, in baupolizeilicher Hinsicht höhere und weitergehende Ansprüche zu machen. &# 3. Den Lecalbauordnungen bleibt vorbehalten, außer über die § 4 der Ausführungs- verordnung vom 6. Juli 1863 speciell bezeichneten Punkte auch noch über folgende zwei Punkte nähere Bestimmung zu treffen: a) über die zweckmäßige Gestaltung der Souterrainwohnungen je nach der Beschaffenheit des örtlichen Terrains und b) über den Termin zum Beziehen neuerbauter Wohnräume nach der Bauvollendung. Die Bestimmung Nr. 3, & 4 jener Verordnung hat folgende veränderte Fassung zu er- halten: 3 züber Expropriationen zu Bau-, Straßen= und verkehrspolizeilichen Zwecken in der durch das Gesetz vom 11. Juni 1868, die Gültigkeit der Localbauordnungen betreffend (Seite 3 31 fg., Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) be stimmten Beschränkung. 84. Die bei Bauen der § 10 und &§ 11 der Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1863 gedachten Art einzureichenden Situationszeichnungen werden, wenn es sich nur um ländliche Baue handelt, in der Regel aus einfachen Handzeichnungen bestehen können, es müssen aber solchenfalls die einschlagenden örtlichen Verhältnisse, die Maße der Gebäude und die Entfernung derselben von einander und von den Nachbargrenzen und öffentlichen Wegen 2c. wenigstens in Worten und Zahlen genau angegeben und eingeschrieben sein. Jede Situationszeichnung, mag dieselbe eine geometrische oder eine einfache Handzeichnung sein, hat die Zugängigkeit des betreffenden Gehöftes in seinem ganzen Umfange speciell erkenn- bar zu machen. Dagegen soll die Angabe der Flurbuchsnummern der mit dem Bauplatze grenzenden Grundstücke nicht weiter gefordert werden.