A. Baupolizeiordnung für Städte. Abschnitt J. Von der Anwendung der Baupolizeiordnung im Allgemeinen. &1. Die Vorschriften dieser allgemeinen Baupolizeiordnung leiden auf alle Städte ohne Anwendung Ausnahme, für welche keine ven dem Ministerium des Innern genebmigte Localbauordnung der usalel, 9 « .-- . ..- . ·«» » -ornungnn besteht, Anwendung, und wo eine solche errichtet ist, insoweit, als es zu deren Ergänzung oder Allgemeinen. in Zweifelsfällen zu deren Auslegung sich nothig macht. Unter dieser Voraussetzung tritt dieselbe überall für den ganzen Umfang des Stadtbezirks in Wirksamkeit. & 2. Sie leidet Anwendung: Auwendung * Z .. - , der baupolizei— 1. auf alle Arten von Hochgebäuden ohne Unterschied, ob zur baulichen Herstellung vor# lichen Vor- gängige obrigkeitliche Erlaubniß erforderlich ist oder nicht, und zwar insbesondere: Garilen im » -. — , Speciellen. a) auf Neubaue, sie mögen auf einer neuen Stelle, oder auf altem Grunde aufgeführt werden; b) auf Anbaue, Umbaue, Auf- oder Höherbaue, Reparaturbaue und Einrichtungsbaue, namentlich auch auf alle, die Feuerungsanlagen betreffende bauliche Veränderungen; 2. auf Einfriedigungen, sowohl die an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gassen ge— legenen, als auch die zwischen den Privatgrundstücken befindlichen; 3. auf Dünger- und Jauchegruben, Aschebehälter, Senkgruben und sonstige Vorrichtungen zur Ableitung des Abfall- und Tagewassers. 3.Für bereits vorhandene bauliche Anlagen und Einrichtungen tritt die Wirksamkeit Einttutt ber · 2 « » Vi 1# D i dieser Baupolizeiordnung erst dann ein, wenn und insoweit an denselben Veränderungen oder Wirthamleit der Banvolizei-- Reparaturen vorgenommen oder nöthig werden. ordnung für bereits be- stehende Ge- bäude. & 4. Die Baunnternehmer sowohl, als die Baugewerke, geprüfte, wie ungeprüfte, sowie Verhslichtung alle bei Bauten selbstständig sich betheiligende Handwerker sind zur Beobachtung der bezüg- Eue die Befolg- g der Bau— lichen Bestimmungen der Baupolizeiordnung verpflichtet. polizeiord— Ein gedrucktes Exemplar derselben ist im Locale der Ortsbaupolizeibehörde und beziehend- ishafr- lich im Rathhause zu Jedermanns Einsicht bereit zu halten.