— 57 — # 10. Gebäude zu Anlagen der § 22 des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 Gewerbliche (Seite 192 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 186 1) gedachten Art haben in Autage welch der Regel eine isolirte Lage und eine angemessene Entfernung von anderen Gebäuden zu er- k erbet halten. Bereits bestehende Gebäude, welche für solche Anlagen eingerichtet werden sollen, gesetzes vom müssen denselben Voraussetzungen entsprechen. r orer Bei Neubauen in unmittelbarer Nähe einer Eisenbahn ist der Bestimmung § 39 der Verordnung vom 1 3. August 1856 (Seite 365 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 18560 nachzugehen. & 11. Bei den zu landwirthschaftlichen Zwecken dienenden und nur außerhalb der ge= Hauptunter- schlossenen Stadttheile zu erbauenden Gehöften ist zu unterscheiden zwischen siede 6½ßêxp a) Gebäuden mit Feuerungsanlagen, wie Wohnhäusern und dergleichen, und wirthschaft- b) Gebäuden zu Aufbewahrung von Getreide in Garben, Stroh und von dürren Futter lichem Betrieke. stoffen (Getreidescheunen, Heu= und Strohschuppen in dergleichen Vorrathsgebäuden und Magazinen). &12. Scheunen (zur Aufbewahrung von Getreide oder trockenem Jutter), welche ent- Scheunen= und weder aus roher Wurzel, oder anstatt abgebrannter oder abgetragener oder sonst vom Grunde Uutterschu- aus neu hergestellt werden sollen, dürfen nur außerhalb der Stadt und der geschlossenen Vor- pengebaude. stadttheile in folgenden geringsten Entfernungen von anderen städtischen Besitzungen erbaut werden: bei vollständig nicht massiver massiver Bauart: l a) 1000 1000%vom nächsten hart- (bedeckten Gebäude der geschlossenen Stadt- b) 150°% 2000 " " weich- theile, C) 12 von jedem zu anderen Zwecken dienenden, außerhalb der geschlossenen Stadttheile befindlichen vereinzelten Gebäude, 400 von jedem anderen außerhalb der geschlossenen Stadttheile befindlichen vereinzelten Gebäude überhaupt, d) 120 200% von der Grenze des Nachbargrundstücks, wenn der betreffende Be- # sitzer nicht eine geringere Entfernung gestattet. Bei wesentlich höherer Lage des Scheunenbauterrains sind die Entfernungen b von den weichbedeckten Gebäuden der Stadt je nach den örtlichen Verhältnissen und nach Befinden bis um die Hälfte zu vergrößern. Von den Baupolizeiobrigkeiten kann auch mit Rücksicht auf die etwa in sicherer Aussicht stehende Ausdehnung einer Stadt, unter Vernehmung mit der Gemeindevertretung, ein beson-