— 58 — derer Umkreis außerhalb der geschlossenen Stadttheile und deren zu erwartender Erweiterung bestimmt werden, innerhalb welchem der Scheunenbau verboten und außerhalb welchem derselbe gestattet ist. Bei Bestimmung eines solchen Umkreises sind die vorstehend sub a und b vorgeschriebenen Entfernungen der Hauptsache nach ebenfalls mit maßgebend. Außerhalb des einmal gezogenen Umkreises kommen bei den einzelnen Bauten nur die Entfernungen Sub c und d in Frage. Bei den außerhalb der vorgedachten Entfernungen à und b von den geschlossenen Stadt- tbeilen oder außerhalb des gezogenen Umkreises vereinzelt stehenden, lediglich zur Landwirth- schaft dienenden Gehöften oder Vorwerken, genügt bei dem Baue massiver Scheunen ein Ab- stand von 6 Ellen von den übrigen Gebäuden des betreffenden Gehöftes. Die vorstehend bestimmten Entfernungen dürfen durch Zwischenbaue nicht verringert werden. Auf Schennenplätzen oder bei Scheunenreihen dürfen nach Obigem nur massive Scheunen erbaut werden und muß zwischen Scheunenreihen, welche einander mit den Einfahrtsthoren zugekehrt sind, ein Raum von wenigstens 40 Ellen verbleiben. Trennung der & 13. In Gebäude mit Feuerungsanlagen, wie vorstehend § 11 unter à gedacht webndem (Wohngebäude und dergleichen), dürfen Scheunenräume oder Behältnisse zu größeren Vor- von denen mit räthen von Stroh oder dürrem Futter (wie in den Gebäuden § 11, b) nicht eingebaut, son- egenen *iii dern es müssen dafür abgesonderte, für sich bestehende Gebände (Scheunen, Futterschuppen 2c.) Stroh und nach Maßgabe § 12 errichtet werden. dürrem Futter. Nur in dem Falle, wo es der landwirthschaftliche Betrieb unbedingt erfordert, wie z. B. zu Viehküchen, Wächter-, Kutscher= und dergleichen Stuben, kann es von der Localbaupolizei- behörde, nach deren Ermessen, ausnahmsweise gestattet werden, in ein Wirthschaftsgebäude, welches zugleich Stroh= oder Futtervorräthe enthält, einzelne Feuerungen unter der Bedingung deren gehöriger Absonderung von den Vorrathsräumen und unter Beobachtung der für diesen Fall im § 50 vorgeschriebenen Sicherungsmaßregeln zu bauen Abschnitt Ul. Von den Hofräumen, der Höhe der Gebäude und deren inneren Einrichtung. Anlage und & 14. Die Anlagen und inneren Einrichtungen der Gebäude dürfen die Gesundheit und i ini h Sicherheit der Bewohner nicht gefährden. Die Wohnungen müssen daher Trockenheit, Licht, bäude über= Luft, Raum und Zugänglichkeit in der erforderlichen Maße haben. haupt. Hofräume. 15. Die Hofräume haben eine solche Größe zu erhalten, daß den sie umgebenden Gebäuden der nöthige Licht= und Luftzutritt nicht entzogen wird und für Feuerlösch= und Rettungsanstalten der erforderliche Raum und die entsprechende Zugänglichkeit vorhanden ist.