Stärke der massiven Um— fassungen. — 62 — e) bei kleinen Gartengebäuden mit geschlossenen Umfassungen ohne Feuerungen, welche nur aus einem Erdgeschosse bestehen, dafern sie wenigstens 6 Ellen von der nachbarlichen Grenze zu stehen kommen; ßh bei Gebäuden mit geschlossenen Umfassungen, wie Schweine= und Federviehställe, Pumpenüberbaue, Abtritte, Gerätheräume u. s. w., welche nicht mehr als 12 U□ Ellen Grundfläche und einschließlich des Daches nicht mehr als 4 Ellen Höhe haben, insofern die- selben mindestens 3 Ellen von allen anderen nicht massiven Gebäuden des Gehöftes und ebensoweit von der nachbarlichen Grenze entfernt sind. Diejenigen Theile der Umfassungen der Gebäude sub b, d. e und f, welche sich nicht in der vorgeschriebenen Entfernung von der Nachbargrenze und den anderen Gebäuden des Gehöftes befinden, sind massiv (§ 26) und zwar bei einer Entfernung von weniger als 3 Ellen von der Nachbargrenze als Brandmauern (§ 31) herzustellen. Ist das Terrain jenseits der nachbarlichen Grenze bis auf eine genügende Entfernung unbebaut und von der Art, daß eine nähere Bebauung auch nicht zu erwarten steht, so kann die Baupolizeibehörde nach ihrem Ermessen von dem theilweisen Massirbaue und von dem vorgeschriebenen Abstande von der Nachbargrenze entbinden; 8) bei Gartenlauben. Bei allen diesen Entfernungen ist ohne Unterschied der Abstand maßgebend, welcher von der Umfassungswand des Gebäudes stattfindet, und sind unter den bei a, b, c gedachten fremden Gebäuden auch solche zu verstehen, welche jenseits des städtischen Gebiets auf Dorf- flur stehen. * 29. Die Stärke der massiven Umfassungen, einschließlich der Dachmauern, hat sich nach der Beschaffenheit der in Anwendung kommenden Materialien, der Construction, der Dimensionen (der Höhe der Stockwerke und deren Zahl) und der Bestimmung des Gebäudes zu richten. Bei allen mehrstöckigen Gebäuden, deren Stockwerke nicht über 6 Ellen Höhe haben, müssen die freistehenden massiven Umfassungen wenigstens folgende Stärken erhalten, und zwar bei Mauern: a. von regelmäßig bearbeiteten Steinen (Sandstein-Grundstücken und dergleichen): im Dache 8 beziehendlich 10 Zoll, mit Schäften von 16 beziehendlich 20 Zoll Stärke, im 1. Stockwerke, von oben gerechnet, 10 Zoll, mit Schäften von mindestens 16 Zoll Stärke, im 2. Stockwerke, von oben gerechnet, 16 Zoll Stärke, — — — — — — 3. - - - - 20 - - — — — — — — — — 9 — — — — — — — — — — — — — . — — — —