Treppen. Dach- construction. — 68 — ganzen Ausdehnung der Feuerung und in deren Höhe in der vorbemerkten Art und Stärke massiv herzustellen. Alles Holzwerk der sich an diese massiven Feuerungsbrandmauern an- schließenden Bundwände ist jedoch sowohl seitwärts, als oberhalb der geschlessenen Feuerung wenigstens 12 Zoll von letzterer entfernt zu halten. 38. Die Haupttreppen, einschließlich der Flötzen und Umgänge (Poedeste) von einer Treppe zur anderen, sind in den über 2 Stockwerke (einschließlich des Erdgeschesses) hoben Gebäuden, welche zu Wohnungen, Fabrik= und Gewerbebetrieb dienen, bis zum obersten, zu diesem Zwecke benutzten Stockwerke oder Dachraume massiv von Stein, oder anderem feuersicheren Materiale herzustellen. Bei solchen über 2 Stockwerk hohen Gebäuden sind hölzerne Treppen nur dann statt- baft, wenn sie von einem massiven Treppenhause umschlossen sind, welches bis auf die nothwendigen Zugänge von allen Seiten von dem Innern des Gebäudes getrennt ist. In den massiven Treppenhausmauern, welche zugleich Scheidemauern sind, dürfen bei hölzernen Treppen Fenster= oder andere Oeffnungen außer den Zugangsthüren nicht angebracht werden. Die Treppen müssen bei allen Gebäuden, ohne Ausnahme, eine ihrem Zwecke angemessene Breite erhalten, welche bei kleineren, nicht über 2 Stockwerke hohen Gebäuden nicht unter 2 Ellen, bei größeren und höheren dergleichen nicht unter 27 Ellen betragen darf. Wendelstufen, welche mit ihrer Trittfläche in eine Spitze zusammenlaufen, sind zu ver- meiden und nur mit besonderer Genehmigung der Baupolizeibehörde zulässig. Es ist sehr zu empfehlen, die Treppen bei ihrem Austritte in die untersten oder Haupt- dachböden mit Ziegelfach oder Lehmstakwänden zu umgeben und mit einem Thürenverschlusse zu versehen. Holzerne Freitreppen sind nur da gestattet, wo vollständig massive Umfassungen nicht vorgeschrieben sind, oder wenn sie in solche Entfernung von anderen Gebäuden zu liegen kommen, daß für die Feuersicherheit nichts zu besorgen ist. 39. Die lothrechte Dachhöhe darf in der Regel bei Satteldächern nicht mehr als die halbe, bei Pultdächern nicht mehr als die ganze Gebäudetiefe betragen. Großere Höhen kann die Localbaupolizeibehörde bei Anbauen (Verlängerungen und dergleichen), welche dieselbe Höhe wie das bestehende Gebäude erhalten, sowie ausnahmsweise für Gebäude gestatten, deren Stil oder Zweck dieß bedingen, vorausgesetzt, daß dadurch für die Umgebung eine erhohte Feuergefährlichkeit, oder sonst ein Uebelstand nicht herbeigeführt wird. Dasselbe ist der Fall mit ungleichseitigen Satteldächern, sogenannten Pferdekopfen. Die Dachflächen nach der Nachbargrenze hin anzulegen, ist, unbeschadet der Bestimm- ung § 6, nur dann gestattet, wenn das Gebände mit seiner Umfassung wenigstens 1 8 Zell und soweit von der Nachbargrenze entfernt bleibt, daß der Dachvorsprung nicht bis zu dieser