Weiches Dach- bedeckungs- material. Dachfenster und Dach- luken. Dachwohn- ungen und an- dere heizbare Dachräume. Fußböden. — 70 — & 42. Die Auflegung weicher Dachungen von Stroh, Rohr, Lehm= und Holzschindeln, sowie überhaupt Holzbedeckungen aller Art, Dorn'sche Masse und sonstige nicht feuersichere Materialien sind nur ausnahmsweise gestattet: a) bei Bockwindmühlen und lediglich zum Bergbaue, Hütten= und mineralischem Fabrik- betriebe dienenden Gebäuden ohne Feuerungsanlagen, wie Kauen, Wäschen, Spülen. Treibe- gopeln auf Halden rc., wenn dieselben wenigstens 60 Ellen von fremden Gebäuden, welche nicht ebenfalls zu dieser Kategorie von Betriebsgebäuden gehören, entfernt stehen. Bei derartigen Betriebsgebäuden unter sich ist die Bestimmung § 2 8, Lit. c maßgebend: dah in dem Falle, wenn behufs der Umdeckung eines zeither weich bedeckten Daches, dessen Sparrwerk und die Umfassungen des Gebäudes nach dem Ausspruche des Sachverständigen barte Bedachung nicht zu tragen vermögen:; c) bei Gartenlauken und Erdhäusern der Gärtnereien. Inwieweit ferner ") bei interimistischen Gebäuden zu vorübergehenden, nicht wiederkehrenden Zwecken, wie z. B. in den unter §& 3, c des Gesetzes vom 6. Juli 1863 und § 17, b der Aus- führungsverordnung gedachten Fällen, die Auflegung weicher Dachung zu gestatten ist, hat die Baupolizeiobrigkeit, je nach dem Umfange des Gebäudes, dessen Standert und Entfernung von anderen Gebäuden zu ermessen. Die Schornsteinköpfe sind jedoch in allen Fällen eine Elle breit mit harter Bedeckung zu umgeben. Ausgebaute Backöfen dürfen niemals mit weichem, sondern müssen unter allen Umständen mit hartem Materiale gedeckt werden. 43. Stebende Dachfenster und Dachluken aller Art sind sowohl gegenüber als auch seitwärts von nachbarlichen fremden Gebäuden wenigstens 3 Ellen entfernt zu halten und müssen ebenso wie andere Oeffnungen in der Dachfläche mit einem guten Verschluffe, aus einem dichten Laden, einem Glasfenfter oder dichtem Drahtgitter bestehend, versehen werden. Liegende Dachfenster sind von Eisen oder diesem gleich feuersicher und mit starker Ver- glasung herzustellen. éä444. Das Einbauen von Wohnungen und heizbaren Fabrikbetriebs= und Arbeits- localen 2c. in die Dachräume ist nur unter harter, oder dieser gleichgestellter Bedeckung ge- stattet. Es dürfen dieselben jedoch nur auf dem untersten Dachbeden (Hauptboden) angebracht werden und müssen eine Lichthöhe von mindestens 4 Ellen erhalten. * 15. Die Fußböden der Werkstätten zu starkem Feuerarbeitsbetriebe, sowie der Räume zur Verarbeitung oder zum Trocknen und Darren leicht brennbarer Stoffe durch Feuerbetrieb, oder zum Destilliren, Sieden, oder zur Aufbewahrung leicht oder selbstentzündlicher Stoffe, einschließlich der damit in offener Verbindung stehenden Nebenräume, müssen, wenn sie nicht