— 75 — Schornsteinkopfe gelangt werden kann, die erforderlichen Aussteigeöffnungen in der Dachfläche angebracht werden. In den oberen Stockwerken Reinigungsöffnungen anzubringen, ist nur an den Stellen gestattet, wo der Schornstein seine Richtung verändert. Diese Oeffnungen müssen einen doppelten gußeisernen Verschluß in der Art erhalten, daß hinter der eisernen Thüre oder dem Schieber eine 3 Zoll tiefe Kapsel oder Büchse mit nach dem Schornsteinlichten gekehrten Boden, welche die Reinigungsöffnung dicht verschließt, eingeschoben wird. Unter der Bedingung eines gleichen doppelten Verschlusses können auch ausnahms- weise Reinigungsöffnungen im Dachraume, dem Forsten so nahe als möglich, angebracht werden. Vor allen Reinigungsöffnungen im Innern der Gebäude müssen hölzerne Fußböden 3 Elle ins Quadrat mit Ziegeln, Fließen oder Blech feuersicher verwahrt werden. Alles Holzwerk muß wenigstens 1 Elle von den Oeffnungen entfernt bleiben, oder es ist dasselbe mindestens bis auf gleiche Entfernung feuersicher zu verkleiden. &53. Kamine oder Vorlege, welche zur Beheizung von Stuben= oder anderen Oefen dienen, sind, wenn sie nicht die Basis eines massiv zu gründenden Schornsteins bilden, sondern auf Balkenlagen zu stehen kommen, mit einem 9 Zoll hohen Herde von natürlichen Steinen oder gebrannten Ziegeln zu versehen und müssen mit eisernen, oder wenigstens auf der inneren Seite gut mit Eisenblech beschlagenen hölzernen Thüren, welche in gußeisernen, steinernen oder gemauerten gefalzten Gerüsten gehen, verschlossen werden. In gleicher Weise sind auch die Einsteigethüren der besteigbaren Schornsteine herzustellen. 854. Die Rauchfänge sind von gebrannten Mauerziegeln zu wölben, oder von Eisen- blech herzustellen. Die etwa nöthigen Rauchfangbalken sind nicht unter 2 Ellen von der Herdfläche aufwärts und horizontal gemessen mindestens 6 Zoll über diese hinaus zu legen, mit Dachziegeln zu verblenden, zu verputzen oder sonst gleich feuerabhaltend zu verwahren. 55. Räucherkammern müssen in der Regel in den Stockwerken und dürfen, wenn dieß nach sachverständigem Ermessen nicht thunlich ist, in dem unteren Dachraume angelegt werden. In den oberen Stockwerken und dem Dachraume sind dieselben jederzeit an die Schorn steine zu stellen, durch welche die Rauchleitung erfolgt. Dieselben sind durchgängig massiv von Stein oder gebrannten Ziegeln und zwar in dem Fußboden und den Umfassungen wenigstens 6 Zoll und in der Decke mindestens 4 Zoll start herzustellen. Die Thüröffnung muß von allem Holzwerke 1 Elle entfernt bleiben oder es ist das Letz- tere bis auf diesen Abstand feuersicher zu verwahren. Die Thüre selbst ist nach der für die Kaminthüren ertheilten Vorschrift anzufertigen. 1869. 13 Einheizkamine oder Vorgelege. Rauchfänge. Räucher— kammern.