— 95 — I)) Stallungen in Scheunen oder in Gebäuden, welche zugleich zu Aufbewahrung großerer Quantitäten von Stroh oder dürrem Futter dienen. Dergleichen Ställe dürfen auch in ihren Umfassungen keine Communicationsöffnungen nach den unmittelbar daneben oder darüber liegenden Vorrathsräumen der nurgedachten Art erhalten, oder es sind diese im unvermeid- lichen Falle mit feuersicherem Verschlusse zu verwahren. Ausnahmen von der Wölbung der Stallungen Sub c kann die Ortsbaupolizeibehörde in den Fällen, wo je nach der Lage und sonstigen Einrichtung der Gebäude wegen der Feuer- sicherheit kein Bedenken vorliegt, unter der Bedingung gestatten, daß die Stallungen Kalk- oder Lehmdecken (am vorzüglichsten gestreckte Winkelböden) erhalten. & 44. Mit Kalk= oder Lehmdecken zu versehen sind: à) die Räume zum Trocknen brennbarer Stoffe vermittelst künstlicher Wärme (Feuerbetrieb); b) die zu Wohnungen und deren Zugängen bestimmten und alle sonst mit Fenerungen versehenen, oder zu Einfeuerungen dienenden Räume, welche nicht mehr als 5 Ellen Höhe im Lichten haben. Bei den Decken der Räume a und b müssen die Holzflächen vollständig mit überzogen sein; c) alle übrigen Ställe, welche nicht zu den & 43, c gedachten gehören; )) die Einfeuerungs= oder Heizräume, beziehendlich Brennküchen genannt, vor den ge- wöhnlichen Ziegel-, Kalk= und Töpferöfen, Porzellan-, Glas= und dergleichen Oefen, sowie vor ähnlichen Oefen zur Bearbeitung unbrennbarer Stoffe und der Metalle in dem Falle, wenn sich dieselben nicht unmittelbar unter dem offenen Dachgebälke befinden und die Ent- fernung des nächsten Holzwerks über der Einfenerungsöffnung nicht wenigstens 5 Ellen beträgt. Für Dampfkesselanlagen, ingleichen für Gasanstalten gelten die allgemeinen deshalb er- lassenen Bestimmungen. § 45. Die Balkenlagen über ungewölbten Wohnungs-, Trocken oder Stallräumen sind, wenn die Decken dieser Räume nicht aus ganzem Winkelboden bestehen, mit Fehlböden, d. i. mit Lehm-Ausstakung oder Schwarten= oder Breteinschub zu versehen, auf welche Letztere Lehm-Cstrich oder eine Auffüllung von Schutt bis zur Balkengleiche zu bringen ist. 16. Keine Einfeuerung darf unmittelbar vom Freien, sondern muß stets von einem geschlossenen Raume aus erfolgen. Ob und in welcher Weise hiervon, je nach Beschaffen- heit und Lage der Feuerung, abgesehen werden kann, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Entschließung der Ortspolizeibehörde, nach Befinden auf Grund technischen Gutachtens. & 47. Alle Schornsteine sind, soweit nur irgend thunlich, massiv zu gründen und mög- lichst lothrecht mit Vermeidung jeder Aufsattelung, Fassung und Anlehnung an Holzwerk von gebrannten Ziegeln aufzuführen, insofern nicht § 49 eine Ausnahme hinsichtlich des Ziegelmaterials gestattet. Ungewolbte Decken. Fehlböden der Balkenlagen. Umschließung der Einfeuer- ungsräumc. Schornstein- bau im All- gemeinen.