— 97 — Schieber, zu gleichem Zwecke im Dachraume augebracht, dürfen den Schornstein nicht vollständig verschließen, sondern müssen jederzeit ungefähr z des lichten Querschnitts offen lafsen. Die Schieberöffnungen müssen stets feuersicher verwahrt werden. In denjenigen Gebäuden, in welchen sich Futterräume befinden (§ 9, lit. b und § 10), dürfen die Schornsteine nicht unmittelbar durch diese, sondern entweder nur durch Räume gehen, welche Vorräthe von dürren Futterstoffen nicht enthalten, oder die Schornsteine müssen innerhalb der Futterräume an ihren freistehenden Seiten mit Ziegelfach= oder Lehmstakwänden in wenigstens 1 prelligem Abstande umschlossen sein. Ein solcher Absonderungsraum ist mit verschließbarer Zugangsthüre zu versehen und, wo irgend möglich, durch Einlegung einer starken Glasscheibe in die Dachfläche zu erleuchten. 6 4. Die gewöhnlichen besteigbaren Schornsteine haben eine Lichtweite von mindestens Besondere 15 und 18 Zoll an den Seiten zu erhalten und die rohe Mauerstärke ihrer Umfassungen, sen“C einschließlich des Kopfes, muß mindestens 6 Zoll betragen. Schornsteine. Die Köpfe der Schornsteine von geringerer Wandstärke anzufertigen ist nur insoweit ge- stattet, als dieselben außerhalb des Daches stehen und aus dem Ganzen entweder von Stein, gebranntem Thone oder anderem feuerfesten Materiale hergestellt werden. Außer den Rancheinmündungen und der am Fuße erforderlichen Einsteigethüre dürfen in einem besteigbaren Schornsteine weitere Oeffnungen in dessen Wänden nicht angebracht werden. Kleine Oeffnungen behufs der Ventilation sind nur innerhalb der Stockwerke in Räumen, in welchen sich keine Vorräthe leicht breunbarer Stoffe befinden und unter Anbringung eines gehörigen Sicherungsapparats gegen das Funkenfliegen gestattet. Wird durch die Einsteigethüre ein ausreichend dichter Verschluß bewirkt, so ist dadurch die Anbringung einer besonderen Klappe oder eines absperrenden Schiebers (§ 47) entbehrlich. Die Schornsteine zu stärkeren, als den gewöhnlichen wirthschaftlichen, sowie zu st arken gewerblichen Feuerungen, wie Bäckereien, Brauereien, Brennereien, Töpfereien und der- gleichen, müssen je nach dem Feuerbetriebe eine größere lichte Weite und beziehendlich Wand- stärke, als vorstehend angegeben, erhalten. Die Höhe derartiger Schornsteine, deren größere Wandstärke und die Entfernung vom Holzwerke ist in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe des Zweckes und der örtlichen Verhält- nisse zu beurtheilen. Für die Schornsteine zu Dampfkesselanlagen gelten die allgemeinen deshalb erlassenen Bestimmungen. *#49. Besteigbare Schornsteine aus gut getrockneten Luftziegeln mit ebenfalls 6zolliger Verwendung Wandstärke sind nur bei Gebäuden gestattet, welche aus nicht mehr als 2 Stockwerken (ein- won espi schließlich des Erdgeschosses) bestehen. "6 baren? Schornsteinen.