Besondere Vorschriften für unbe- steigbare Schornsteine. Einsteige- kamine oder Vorgelege. — 98 — Bei Anwendung von Luftziegeln ist jedoch der Kopf des Schornsteins, soweit er sich außerhalb des Daches befindet, sowie mindestens 12 Zoll unter der Dachfläche aus gebrannten Ziegeln aufzuführen. & 50. Unbesteigbare, sogenannte russische Schornsteine sind nur in Gebäuden mit harter oder dieser gleichgestellter Bedachung statthaft. Dieselben dürfen nicht weniger als 6 und nicht mehr als 12 Zoll im Durchmesser oder im QOuadrat im lichten Querschnitte erhalten. Für drei gewöhnliche Stubenfeuerungen genügt in der Regel eine Lichtweite von 9 Zoll Durchmesser. Die Wandstärke der Schornsteine muß bei innen und außen gleichvieleckigem oder rundem Querschnitte durchgängig wenigstens 6 Zoll, bei außen quadratischem und innen rundem Querschnitte aber an der schwächsten Seite wenigstens 4 Zoll im rohen Mauerwerke betragen. Am Fuße eines jeden unbesteigbaren Schornsteins, welcher nicht von einem Rauchfange oder Kamine ausgeht, ist eine Reinigungsöffnung von der Breite des Schornsteinlichten und genügender Höhe anzubringen und entweder mit einer dichtschließenden gußeisernen Thüre oder einem dergleichen Schieber oder beziehendlich Rußsammelkasten zu versehen. Ein derartiger dichter Verschluß macht die Anbringung jedes anderen Oessenschiebers oder einer Klappe entbehrlich. Die Reinigung der unbesteigbaren Schornsteine hat in der Regel durch deren Ausmünd. ung zu erfolgen. Zu diesem Zwecke müssen da, wo nicht mittelst Leitern von Außen zu dem Schornsteinkopfe gelangt werden kann, die erforderlichen Aussteigeöffnungen in der Dachfläche angebracht werden. In den oberen Stockwerken Reinigungsöffnungen anzubringen, ist nur an den Stellen gestattet, wo der Schornstein seine Richtung verändert. Diese Oeffnungen müssen einen doppelten gußeisernen Verschluß in der Art erhalten, daß hinter der eisernen Thüre oder dem Schieber eine 3 Zoll tiefe Kapsel oder Büchse mit nach dem Schornsteinlichten gekehrtem Boden, welche die Reinigungsöffnung dicht verschließt, eingeschoben wird. Unter der Bedingung eines gleichen doppelten Verschlusses können auch ausnahmsweise Reinigungsöffnungen im Dachraume, dem Forsten so nahe als möglich, angebracht werden. Vor allen Reinigungsöffnungen im Innern der Gebäude müssen hölzerne Fußböden 2 Elle ins Quadrat mit Ziegeln, Fließen oder Blech feuersicher verwahrt werden. Alles Holzwerk muß wenigstens 1 Elle von den Oeffnungen entfernt bleiben oder es ist dasselbe mindestens bis auf gleiche Entfernung feuersicher zu verkleiden. 8 51. Kamine oder Vorgelege, welche zur Beheizung von Stuben= oder anderen Oefen dienen, sind, wenn sie nicht die Basis eines massiv zu gründenden Schornsteins bilden, sondern auf Balkenlagen zu stehen kommen, mit einem 9 Zoll hohen Herde von natürlichen Steinen