— 99 — oder gebrannten Ziegeln zu versehen, und müssen mit eisernen, oder wenigstens auf der inneren Seite gut mit Eisenblech beschlagenen hölzernen Thüren, welche in gußeisernen, steinernen oder gemauerten gefalzten Gerüsten gehen, verschlossen werden. In gleicher Weise sind auch die Einsteigethüren der besteigbaren Schornsteine herzustellen. 52. Die Rauchfänge sind von gebrannten Mauerziegeln zu wölben, oder von Eisen- blech herzustellen. Die etwa nöthigen Rauchfangbalken sind nicht unter 2 Ellen von der Herdfläche aufwärts und horizontal gemessen mindestens 6 Zoll über diese hinaus zu legen, mit Dachziegeln zu verblenden, zu verputzen oder sonst gleich feuerabhaltend zu verwahren. &53. Räucherkammern müssen in der Regel in den Stockwerken und dürfen, wenn dieß nach sachverständigem Ermessen nicht thunlich ist, in dem unteren Dachraume angelegt werden. In den oberen Stockwerken und dem Dachraume sind dieselben jederzeit an die Schorn- steine zu stellen, durch welche die Rauchleitung erfolgt. Dieselben sind durchgängig massiv von Stein oder gebrannten Ziegeln und zwar in dem Fußboden und den Umfassungen wenigstens 6 Zeoll und in der Decke mindestens 4 Zoll stark herzustellen. Die Thüröffnung muß von allem Holzwerke 1 Elle entfernt bleiben, oder es ist das Letztere bis auf diesen Abstand feuersicher zu verwahren. Die Thüre selbst ist nach der für die Kaminthüren ertheilten Vorschrift anzufertigen. Die Rauchleitungsöffnungen sind mit dichtschließenden eisernen Klappen oder Schiebern zu versehen. Die Fleischstangen und Haken müssen von Eisen sein und dürfen den Nauchöffnungen nicht zu nahe angebracht werden. 54. Backöfen dürfen in ungewölbte Räume nur in folgender Weise eingebaut werden: Die Hauben sind von gebrannten Ziegeln und mindestens 6 Zoll stark zu wölben, 3 Zoll mit Sand, Lehm oder anderem feuerbeständigen Materiale zu überfüllen, auch darüber eben so stark mit gebrannten Ziegeln oder Steinplatten abzudecken. Die Fugen sind mit Mörtel zu verstreichen. Von dieser Abdeckung muß die Decke des umgebenden Raumes wenigstens 2 Ellen ab— stehen und muß zur Seite des Backofens alles Holzwerk wenigstens 1 Elle entfernt bleiben. Ausgebaute Backöfen sind sattel- oder pultförmig mit Mauerwerke oder Lehm abzugleichen und haben darüber eine Abdeckung ohne alles Holzwerk von Ziegeln in Kalk oder von Schiefer- platten zu erhalten. Wird ein Dach mit Sparrwerk angebracht, so ist dasselbe wenigstens 1 Elle von der Ofenhaube, welche übersichtlich bleiben muß, entfernt zu halten und auf massive Schäfte oder Mauern zu stellen. 1869. 16 Rauchfänge. Näucher- kammern. Backöfen.