105 — J. Allgemeine Bestimmungen. 81. Die gegenwärtige Verordnung bezieht sich auf die verschiedenen Bedürfnisse, welche dem Königlich Sächsischen Militär, beziehendlich den Norddeutschen Bundes-, sowie den mit ihnen alliirten und im Militär-Conventionsverbande stehenden Truppen neben den geordneten Geld-, Bekleidungs- und sonstigen reglementsmäßigen Gebührnissen, im Friedenszustande zu gewähren sind, und enthält die näheren Bestimmungen sowohl über die Gegenstände dieser Bedürfnisse, als über die Art und Weise, wie selbige dem Militär verschafft werden sollen. 82. Diese sämmtlichen Bedürfnisse werden, soviel möglich, unmittelbar durch die Militär— verwaltungsbehörden besorgt werden; dafern dieß aber, nach Beschaffenheit derselben und den eintretenden Umständen, nicht für angemessen erkannt werden sollte, wird die Leistung der Communen, nach den in gegenwärtiger Verordnung bestimmten Verpflichtungen derselben, in Anspruch genommen werden. · 83. In letzterem Falle sind sämmtliche Orte des Landes, ohne Unterschied, zu den Leistungen für das Militär verpflichtet, und geben für die Mitleidenheit der einzelnen Ortschaften und der innerhalb derselben und deren Flurgrenzen gelegenen Besitzungen und Grundstücke die Steuer- einheiten den Maßstab, wie sie aus den vorhandenen Local-Grundsteuercatastern sich ergeben. 84. Die Vertheilung folgender Naturalleistungen: der Lieferungen, der Spannungen und der Verschaffung des Unterkommens und der damit verbundenen Bedürfnisse für das Militär (der Einquartierung) bei Märschen, Cantonnements und Commandos auf die einzelnen Ortschaften und die innerhalb derselben und deren Flurgrenzen gelegenen beitragspflichtigen Besitzungen und Grundstücke erfolgt durch Zusammenschlagung mehrerer Steuereinheiten zu Militärleist— ungseinheiten. 85. Jede Militärleistungseinheit faßt 500 Steuereinheiten in sich. 86. Hiernach sind von den Obrigkeiten aus den vorhandenen Grundsteuercatastern besondere Militärleistungscataster für jeden Ort zu halten, welche, nach erfolgter Prüfung durch das