— 108 — 8 16. Die Besitzer von Feldgrundstücken sind verbunden, die erforderlichen Plätze zu den Uebungen der Truppen im Freien, auf Verlangen, für bestimmte Zeit zu überlassen oder, wenn solches von dem Kriegsministerium für nöthig befunden wird, gänzlich abzutreten 817. Die Entschädigung ist, nach § 31 der Verfassungsurkunde, ohne Anstand zu ermitteln und zu gewähren. Dafern über den Betrag derselben keine sofortige gütliche Vereinigung mit den betheiligten Grundbesitzern stattfindet, so ist auf Anordnung des Kriegsministeriums durch die Amtshauptmannschaft, unter Zuziehung der Grundstücksbesitzer, eine Abschätzung, unter Vorbehalt der Genehmigung des Kriegsministeriums, durch zuverlässige Landwirthe, welche, insofern sie nicht im Allgemeinen zu Würderungen in dem betreffenden Amtsbezirke bereits in Pflicht stehen, besonders zu vereiden sind, zu veranstalten und, nach deren Ergebniß, die Ent- schädigungssumme auszuwerfen. Bei Ausmittelung der Entschädigung für die auf längere Zeit abzutretenden Uebungs- plätze der Garnisonen ist von den mit der Abschätzung zu beauftragenden Landwirthen der eine von den betheiligten Grundstücksbesitzern, der andere von dem Kriegsministerium, der dritte von der Amtshauptmannschaft, welche die Abschätzung zu leiten hat, zu ernennen. Zu Ermittelung der Entschädigung für die größeren Exerzirplätze in Cantonnirungen und der Feldschäden bei Manoeuvres findet stets eine Abschätzung statt, und ist zu einer solchen jedesmal ein Stabsoffizier zuzuziehen, der diesen Uebungen beigewohnt hat. Zu Führung eines gerichtlichen Protocolls ist zu jeder Abschätzung ein zum Protocolliren befugter Beamter eines Gerichtsamts zuzuziehen. Wollen die Grundbesitzer bei dem Ergebnisse ver Abschätzung und der auf Grund der- selben von der Behörde gefaßten Entschließung sich nicht beruhigen, so bleibt denselben, soweit sie sich damit fortzukommen getrauen, der Rechtsweg vorbehalten. r18. Im Falle Grundstücke käuflich abgetreten werden, ist dem Eigenthümer und dessen Nach- besitzern das Vorkaufsrecht zu dem Preise, welchen ein Fremder bietet, einzuräumen und vor- zubehalten. 819. Die erste Instanz für sämmtliche, die Militärleistungen betreffende Angelegenheiten sind die Ortsobrigkeiten. 820. Die zweite und zugleich Reelamations-Instanz sind die Kreisdirectionen. 17“