— 110 — 821. Die oberste Aufsicht über die richtige Aufbringung der Militärbedürfnisse, fowie über die möglichst gleichmäßige Vertheilung derselben auf die einzelnen Bezirke und Ortschaften, steht dem Kriegsministerium zu. 822. Zur Erörterung und Entscheidung von Reclamationen und Beschwerden, welche sich auf ebengedachten Geschäftskreis beziehen, und im administrativen Wege an das Kriegsministerium gelangen, besteht eine Oberreclamationsbehörde, welche, unter dem Vorsitze des Kriegsministers, aus zwei Räthen des Ministeriums des Innern und einem Rathe des Ministeriums des Kriegs zusammengesetzt ist. * 23. Bei dieser Behörde werden auch diejenigen Differenzen, welche unter den Bewohnern einzelner Orte, oder unter mehreren Communen über die Vertheilung und Ausgleichung der Militärleistungen entstehen und nach den gesetzlichen Bestimmungen vor die Administrativjustiz gehören, in letzter Instanz entschieden. Hierbei ist aber dieselbe jedesmal in Gemäßheit der § 1 8 des Gesetzes vom 30. Januar 1835 (Seite 92 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) über das Verfahren in Administrativjustizsachen enthaltenen Bestimmungen zur collegialischen Berathung und Be- schlußnahme in der Maße zu constituiren, daß ein Rath des Ministeriums des Innern aus- tritt, und dagegen zwei hierzu deputirte Oberappellationsräthe zugezogen werden. Bei weiteren Recursen und bei Nichtigkeitsbeschwerden kommen die Bestimmungen s§ 19 und 24 des vorgedachten Gesetzes über das Verfahren in Administrativjustizsachen zur An- wendung. 8 24. Die oberste Militärcommandobehörde wird sich wegen der für das Militär erforderlich werdenden Leistungen mit dem Kriegsministerium vernehmen und die Commandanten der Truppenabtheilungen haben daher in dergleichen Fällen ihre Meldungen auf dem Dienstwege an gedachte Commandobehörde zu bringen. Nur unter ganz besonders dringenden Umständen ist denselben ausnahmsweise gestattet, unmittelbare Anträge an die Kreisdirectionen, oder an die Amtshauptmannschaften zu richten. Ebenso kann 8 25 das Militär in ganz dringenden Fällen unmittelbare Requisitionen an Ortsbehörden erlassen. In jedem Falle sind aber dann für die stattgefundenen Leistungen, insofern die gebührende Geldvergütung nicht sofort gewährt wird, Quittungen auszustellen.