— 130 — die Beerdigungskosten, werden, nach den in 88 95, 100 und 101 gegebenen Bestimmungen, besonders liquidirt. 20. 20. 140. Für Botengänge (§& 112 fg.) werden, jedoch nur für Wegestrecken von einer vollen Meile und darüber, Fünf Neugroschen für die Meile vergütet. 8 141. Die Wachtdienste (8 116) werden für die Nacht in den Wintermonaten mit 77 Neugroschen, und in den Sommermonaten mit 5 Neugroschen für den Mann vergütet. 6 142. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Jannuar 1868 in Kraft und gelangen durch dieselbe von diesem Zeitpunkte an die Gesetze vom 7. December 1837, 11. September 1843 und 21. September 1864 außer Wirksamkeit. 143. Unser Kriegsministerium ist mit Vollziehung dieser Verordnung beauftragt, und hat die zu dessen Ausführung erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen. Urkundlich haben Wir dieselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. Dresden, am 30. November 1867. * Johann. 6 Alfred von Fabrice.