— 136 — „Muthwillige oder boshafte Zerstörung fremden Eigenthums ist in Kriegszeiten mit strengem Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren, im Falle besonders erschwerender Umstände aber, wie Plünderung zu bestrafen.“ 85. Die Bestimmung im 8 159 des Militär-Strafgesetzbuchs hat in allen Fällen Anwendung zu finden, wenn von Personen des Soldatenstandes dienstlich ihnen anvertraute, nicht zur eigenen Benutzung gegebene Sachen oder Gelder veruntreut (unterschlagen) worden, gleichviel ob sie ihnen zur Verwaltung oder Aufbewahrung, oder aus einem anderen Grunde auf längere oder kürzere Zeit dienstlich anvertraut worden sind. 86. Bei § 162 des Militär-Strafgesetzbuchs tritt, an Stelle der bisherigen, folgende Fassung: „Wer einem Kameraden, welchem mit ihm aus dienstlicher Veranlassung ein gemeinschaftlicher Aufenthaltsort angewiesen ist, Eßwaaren, Getränke, Tabak oder Gegenstände zur Reinigung oder zum Ausbessern der Sachen, zum eigenen Gebrauche ohne Anwendung von Gewalt an Sachen, entwendet oder veruntreut (unterschlägt), wird das erste Mal disciplinarisch mit strengem Arrest bestraft. Geschieht dieß aber zum zweiten Mal, oder ist bei Verübung der That Gewalt an Sachen angewendet, oder ist die That von einem Unteroffizier verübt, so tritt die Strafe des einfachen Diebstahls ein."“ 8 7. An Stelle der Vorschrift im § 174, Abs. 2 des Militär-Strafgesetzbuchs tritt folgende Bestimmung: „Beim Rückfalle in dieses Vergehen hat, wenn die Disciplinarbestrafung nicht ausreichend ist, gerichtliche Untersuchung und Bestrafung, nach Befinden, nach Maß- gabe von & 81 des Militär-Strafgesetzbuchs, einzutreten." #. An Stelle des dem Militär-Strafgesetzbtuche unter Lit. A beigefügten Verzeich- nisses tritt die nachstehend unter Lit. A ersichtliche Classification. — §#9. In den §§ 9 und 12 der Militär-Strafgerichtsordnung tritt an Stelle der da- selbst als Strafmaximum erwähnten achtwöchigen Gefängnißstrafe eine dreimonatliche Gefängnißstrafe. ## 10. Der Schlußsatz im § 23 der Militär-Strafgerichtsordnung kommt in Wegfall. 11. Die Worte im § 75 der Militär-Strafgerichtsordnung: „das Alter von ein und zwanzig Jahren erfüllt und im Uebrigen“ gelangen in Wegfall. s12. Die Bestimmung in §# 188 unter 2 und 189 der Militär-Strafgerichts- ordnung in Betreff der Strafe des Flinten= und Satteltragens kommt in Wegfall.