—— — — (Gesetzund Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. S. Stück vom Jahre 1869. — — — — —— — — — 38. Verordnung, die Bestellung von Commissaren für die Landtagswahlen betreffend; vom 7. Mai 1869. Nechtem durch Verordnung vom 30. April dieses Jahres die Vornahme der Landtags- wahlen für die II. Kammer in sämmtlichen Wahlkreisen angeordnet worden, hat das Mini- sterium des Innern mit deren Leitung die nachbenannten Wahlcommissare beauftragt. I. Für die städtischen Wahlen. A. In der Stadt Dresden: 1) im 1. Wahlkreise: den Oberbürgermeister Pfotenhauer daselbst, 2) -2. - den Bürgermeister Neubert daselbst, 3) 3. — den Regierungsrath Sperber in Dresden, 4) 4. - den Regierungsrath Königsheim daselbst, 5) 5. — den Regierungsassessor von Criegern daselbst. B. In der Stadt Leipzig: 1) im 1. Wahlkreise: den Bürgermeister Koch daselbst, 2) --2. — den Regierungsrath von Berlepsch daselbst, 3) 3. O den Regierungsrath von Schönberg daselbst. C. In der Stadt Chemnitz: 1) im 1. Wahlkreise: den Bürgermeister Müller daselbst, 2) 2. — den Vicebürgermeister Vetters daselbst. D. In der Stadt Zwickau: den Bürgermeister Streit daselbst. 1869. 23