— 158 — Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es sonst angeht, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 2. Juni 1869. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Forwerg. & 47. Deecret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Mylau; vom 4. Juni 1869. Nechtem mit Allerhöchster Genehmigung von Seiten des Justizministeriums die im § 14 des Regulativs für die von der Stadtgemeinde zu Mylau zu errichtende Sparcasse daselbst enthaltene Rechtsvergünstigung bewilligt worden ist, so hat das Ministerium des Innern das nurgedachte Regulativ mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Decret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 4. Juni 1869. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Regulativ für die Sparcasse zu Mylan. Fromm. 2c. 2c. 814. Ausschluß von Berkümmerungen. Einlagen, Zinsen und Einlage= und Quittungsbücher können nicht verkümmert und mit Beschlag belegt werden; Hülfsvollstreckung aber in die bei Schuldnern vorgefundenen Einlage- und Quittungsbücher ist zulässig. ꝛc. rc.