— 161 — Geseß-und Verordnungsblall für das Königreich Sachsen. 11. Stück vom Jahre 1869. . 50. Verordnung, die Anwendung des Metermaßes auf die Normalschraubengewinde an den Feuerspritzen betreffend; vom 28. Juni 1869. N% &2 der Verordnung vom 10. October 1856 (Seite 385 fg. des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom Jahre 1856) beträgt der äußere Durchmesser der Vaterschraube der zwei bei den Spritzen, Schläuchen und Zubringern anzuwendenden Normalschraubengewinde und zwar: bei dem kleineren Gewinde 21 Dresdner Zoll, und bei dem größeren Gewinde 3648 — — Jedes dieser beiden Normalgewinde sst scharfkantig und enthält genau 6 Schraubengänge auf einen Dresdner Zoll Länge, daher jeder einzelne Schraubengang 4 — . Da sich diese Dimensionen bei der Umrechnung in das Metersystem nach Maßgabe der durch die Verordnung vom 7. Mai dieses Jahres (Seite 149 fg. des Gesetz- und Verord— nungsblattes von diesem Jahre) festgestellten Normalzahlen nicht vollständig genau in ganzen Millimetern ausdrücken lassen, so wird hiermit verordnet, daß für den äußeren Durchmesser der Vaterschraube bei dem kleineren Gewinde, anstatt 21 Dr. Zoll, 59 Millimeter (— 0,059 M.) AFalößeren — 31 797 = (—0,o’ M.) zu nehmen sind und daß jeder einzelne Schraubengang von Kante zu Kante gemessen bei beiden Gewinden, anstatt 1. Dr. Zoll, 4 Millimeter (— 0,o0 0 4 M.) zu betragen hat. Die Abrundung dieser umgerechneten Dimensionen nach vollen Millimetern ist der- gestalt bemessen, daß die nach diesen neuen Maßen angefertigten Schrauben mit den bereits 1269. 2 S