— 163 — Statut des städtischen Krankenhauses zu Hohenstein. 2c. r2c. 8 13. Wegen der im Rückstande verbliebenen Verpflegungsbeiträge, sowie wegen be— strittener Begräbnißkosten soll dem Stadtkrankenhause an demjenigen Nachlasse der darin Ver- storbenen, welchen die Letzteren in das Stadtkrankenhaus eingebracht haben, das Retentions- und Vorzugsrecht vor anderen an den beregten Nachlaß Anspruch machenden Gläubigern ein- geräumt sein. 2c. ꝛc. . 52. Bekanntmachung, die Vornahme von Landtagswahlen für die erste Kammer betreffend; vom 9. Juli 1869. In Folge der Resignation zweier Mitglieder der ersten Kammer der Ständeversammlung sind für zwei der im § 63 sub Nr. 13 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen in der genannten Kammer von den Betheiligten im Leipziger Kreise und beziehendlich in der Ober- lausitz neue Wahlen zu bewirken. Es wird daher die ungesäumte Vornahme dieser Wahlen unter Bezugnahme auf die an den Kreisvorsitzenden, beziehendlich Landesältesten der Ober- lausitz deshalb ergehenden besonderen Verfügungen hierdurch angeordnet. Dresden, am 9. Juli 1869. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Forwerg. ‚K 33. Verordnung, die Ausführung des Artikels 12 der Literar-Convention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien vom 12. Mai 1869 betreffend; vom 12. Juli 1869. Zu Ausführung der Bestimmung im Artikel 12 der Uebereinkunft zwischen dem Nord— deutschen Bunde und Italien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeug—