— 168 — Sollte der Schaden von der Art sein, daß sich die Tabackspflanzung in der Folge wieder ganz oder zum Theile von demselben erholen kann, und ließe sich mithin vor der Erntezeit nicht bestimmen, ob der Ausfall an dem Gewinne von der bedingungsmäßigen Größe sein werde, so muß die Ernte abgewartet und durch eine hinlängliche Kontrole dafür gesorgt wer— den, daß von dem ganzen Gewinne der Steuerbehörde nichts verschwiegen werde. &# 7. Der Ober-Kontroleur hat darauf zu sehen, daß das über die örtliche Untersuchung aufgenommene Protokoll vollständig abgefaßt und alle diejenigen Umstände, welche zur Be- stimmung über die Zulässigkeit und Höhe des Steuererlasses erforderlich sind, nach faktischer Ausmittelung, Schätzung der Sachverständigen oder aus anderen zuverlässigen Quellen darin aufgenommen werden. Stimmen die Sachverständigen in den Schätzungsergebnissen nicht überein, so ist das Gutachten sowohl jedes einzelnen Sachverständigen, als das der Orts- behörde zu Protokoll zu nehmen und diesem das Gutachten des Ober-Kontroleurs anzu- schließen. In diesem Falle bleiben die Spalten 4b. c. und 5 bis 8 der Nachweisung c. (& 8) unausgefüllt, während in der Spalte 9 auf das Protokoll vrerwiesen wird. Beträgt die Differenz zwischen den Schätzungsergebnissen unter 10 Prozent, so genügt die protokolla- rische Einigung des Ober-Kontroleurs mit der Ortsbehörde zur Feststellung des Steuererlasses. & 8. Auf den Grund der Abschätzungs-Protokolle und übrigen Ausmittelungs-Verhand- lungen wird von dem Ober-Kontroleur über die in einer Gemeinde gleichzeitig vorgekommenen Beschädigungen an Tabacksfeldern eine Nachweisung nach dem anliegenden Muster c. und bei Brandschäden nach dem Muster d. zusammengestellt und mit sämmtlichen Belagstücken an das Hauptamt eingesandt. Dieses prüft die Sache und berichtet, wenn sich nicht noch zu nachträglichen Erörterungen (oder in wichtigen Fällen der Ober-Inspektor selbst noch zu einer eigenen örtlichen Kenntnißnahme) Veranlassung findet, unter Beifügung der Verhandlungen an die vorgesetzte Direktivbehörde, welche, wenn sie gegen die Festsetzung des Erlasses nichts zu erinnern hat, solche genehmigt, und das Hauptamt anweist, die nachgelassenen Steuer- beträge in dem Tabackssteuer-Register sowohl, als von der auf dem Steuerzettel jedes einzelnen Beschädigten bemerkten Steuerschuld desselben absetzen zu lassen.