Zweck des Vereins. Mitglieder desselben. Zahlungen zur Vereinscasse. Anspruch auf Pension. — 234 — daß die römisch-katholischen Lehrer, sowie deren Wittwen und Waisen bei ihrer Pensionirung nach denselben Grundsätzen behandelt und auch in Beziehung auf die Leistungen zu Erwerbung von Pensionen für sich und die Ihrigen den evangelischen Lehrern ganz gleichgestellt werden. Es werden daher die zeitherigen Statuten, mit Vorbehalt der transitorischen Anwendung auf die außerordentlichen Mitglieder § 10, außer Wirksamkeit gesetzt und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen. & 1. Der Zweck des Vereins ist: a) den Mitgliedern desselben, welche wegen unverschuldet eingetretener physischer oder geistiger Dienstunfähigkeit von der Consistorialbehörde in Ruhestand versetzt werden, oder nach erfülltem 70. Lebensjahre ihr Amt niederlegen wollen, b) den Wittwen der Mitglieder und C) den eheleiblichen Kindern derselben bis zum erfüllten 1 8. Lebensjahre eine Pension zu gewähren. #. Mitglieder des Vereins sind alle Lehrer und pädagogisch ausgebildete und geprüfte Lehrerinnen, welche an einer öffentlichen römisch-katholischen niederen oder höheren Volksschule im Königreiche Sachsen ein ständiges Schulamt bekleiden. Mit dem Antritte eines solchen Amtes erwirbt der Lehrer und die Lehrerin alle Rechte, übernimmt aber auch alle Pflichten eines Mitgliedes. #3. Von allen Mitgliedern sind wegen der Pensionen, welche sie selbst im Falle ihrer Emeritirung zu erwarten haben, beim Amtsantritte, bei Beförderungen, bei Gehaltserhöhungen, beim Eintritte in ein durch Emeritirung erledigtes Amt gewisse Zahlungen und fortlaufende Jahresbeiträge nach den Bestimmungen zu entrichten, welche für die Lehrer an evangelischen Schulen das Gesetz vom 26. Mai 1868 (Seite 284 fg. Abth. I des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom Jahre 1868) 9§8l 9, 10 und 11 vorschreibt. Die männlichen Mitglieder haben aber wegen der den Wittwen und Waisen zugesicherten Pensionen noch überdieß, so lange sie im Amte stehen und, wenn sie pensionsfähige Frauen und Kinder haben, auch nach ihrer Emeritirung die in dem Gesetze vom 1. Juli 1840 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840), die Errichtung einer Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend, 5 gaeordneten Eintritts= und Beförderungsgelder und Jahresbeiträge an die Casse des Vereins zu zahlen. Von vacanten Schulstellen werden die Jahresbeiträge beiderlei Art auf die Vacanzzeit aus der Schulcasse fortgezahlt. & 4. Einen Anspruch auf Pension erlangt ein Lehrer oder eine Lehrerin erst durch zehn- jährige Verwaltung eines ständigen Schulamtes (§ 1 des Gesetzes Lom 26. Mai 1868).