— 246 — □ Gestimmungen über die Controle, unter welcher Melasse zur Branntweinbereitung zollfrei zuzulassen ist. 1. Wer Melasse zur Branntweinbereitung zollfrei einführen will, hat, unter Angabe der zu beziehenden Menge, bei der Zolldirectiv-Behörde die Ertheilung eines Erlaubniß- scheins zu beantragen. Der Erlaubnißschein wird für die Dauer eines Kalender- jahres ausgestellt. 2. Die gollfreie Ablassung der zur Branntweinbereitung eingehenden Melasse erfolgt nach vorheriger Denaturirung Seitens des Abfertigungsamts durch einen Zusatz von 1 und 1 Procent Englischer Schwefelsäure, welche mit der drei= bis vierfachen Menge von Wasser verdünnt worden ist. Die zur Denaturirung erforderliche Schwefelsäure haben die Bethbeiligten zu liefern. 3. Die Abfertigung kann bei dem Grenzzollamte oder bei einem Amte im Innern statt- finden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im Ansageverfahren oder mit Begleitschein I abzulassen ist. 4. Der ertheilte Erlaubnißschein ist dem Abfertigungsamte vorzulegen. Dasselbe hat die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnißscheine zu vermerken. 5. Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der Melasse zur Branntweinbereitung auch in anderer Weise, namentlich durch specielle Ueber- wachung des Brennereibetriebs, Ueberzeugung zu nehmen.