— 251 — Die im § 4 und im § 6 fg. der Eingangs gedachten Verordnung enthaltenen, auf An- legung und Fortführung besonderer Vormundschaftstabellen bezüglichen Bestimmungen werden hiermit wieder außer Kraft gesetzt; es bleiben jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung im Uebrigen und, soweit sie insbesondere die Haltung der Vormundschaftsbücher betreffen, von dieser Anordnung unberührt. Dresden, am 2 8. August 1 869. Ministerium der Juftiz. D. Schneider. Rosenberg. Letzte Absendung: am 7. September 1869.