— 254 — & 71. Verordnung, die Richtungslinie der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn betreffend; vom 9. September 1869. Unier Bezugnahme auf die Verordnung vom 1. Februar laufenden Jahres (Seite 23 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) wird andurch bekannt gemacht, daß von der fernerweit genehmigten Strecke der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn die Fluren von Zedtlitz, Plateka, Raupenhain, Gnandorf und Borna betroffen werden. Dresden, den 9. September 1869. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Forwerg. 72. Verordnung, die baare Auszahlung der Steuervergütung für Branntweinausfuhren betreffend; vom 13. September 1869. I Folge der auf Grund eines Beschlusses des Bundesraths des Norddeutschen Bundes ergangenen Bestimmung, nach welcher die längste Frist zur Berichtigung gestundeter Brannt- weinsteuer vom 1. September dieses Jahres an bis auf Weiteres auf 6 Monate festgesetzt worden ist, wird die wegen der baaren Auszahlung der Anerkenntnisse über Branntweinsteuer- vergütung im § 6" der Verordnung vom 8. October 1838, die Vergütung auf versteuerten, ins Ausland geführten, inländischen Branntwein betreffend (Seite 419 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838) ertheilte Anordnung in Betreff derjenigen Anerkennt- nisse aufgehoben, welche für die nach dem 31. vorigen Monats bereits erfolgten und noch erfolgenden Branntweinausfuhren künftig werden ausgefertigt werden. Wegen Realisirung der letztgedachten Anerkenntnisse wird dagegen Folgendes angeordnet: Der Inhaber eines Anerkenntnisses über Steuervergütung für Branntwein, welcher vom 1. September dieses Jahres ab zur Ausfuhr gelangt, kann, wenn er von dem Anerkenntnisse in der unter a und b des § 6 der Verordnung vom 8. October 1838 angegebenen Weise als Zahlungsmittel keinen Gebrauch macht, den Betrag der anerkannten Steuervergütung bei