— 299 — 83. Decret, die Ausübung der Kettenschleppschifffahrt auf der Oberelbe betreffend; vom 20. October 1869. r% " : „ 9 " " 5" „ " * "„ : D. Finanzministerium hat im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern der zum Betriebe der Kettenschleppschifffahrt auf der Oberelbe begründeten Actiengesellschaft, nachdem dieselbe als solche gerichtlich anerkannt worden ist, die erbetene Genehmigung zur Einlegung der Schleppkette im Fahrwasser des Elbstroms und zum Betriebe der Kettenschleppschifffahrt auf der Strecke zwischen Schandau und der Sächsisch-Preußischen Landesgrenze unter folgenden Bedingungen ertheilt: § 1. Die Kettenschleppschifffahrt — touage — wird mittelst Kette oder Drahtseils, welche im Fahrwasser des Elbstroms versenkt sind, und mittelst durch Dampfkraft bewegter Schlepper bewirkt. . Durch die Kettenschleppschifffahrt darf weder die Ausübung der Dampf= und Segelschifffahrt, noch der Betrieb der Fährenanstalten und die Flößerei und ebensowenig der Leinzug over der Schiffszug mittelst gewöhnlicher Dampfschleppschiffe gehindert werden. Insbesondere ist der Unternehmer der Kettenschleppschifffahrt verbunden, solche Einricht- ungen zu treffen und zu unterhalten, daß die Kettenfähren, welche sich auf der von ihm be- fahrenen Stromstrecke befinden oder künftig mit Genehmigung der Behörden etwa eingerichtet werden, in ihrem Betriebe erhalten werden. Bei denjenigen Kettenfähren, welche zur Zeit der Concessionsertheilung bereits im Betriebe stehen, bat der Unternehmer der Kettenschleppschifffahrt die Kosten der zu obigem.Behufe erforderlichen Herstellungen allein zu tragen. Die Beurtheilung, ob die hierzu getroffenen Einrichtungen dem Zwecke entsprechen, steht den Stromaufsichtsbehörden zu und hat der Unternehmer deren Entscheidung sich zu fügen. Der Unternehmer haftet für allen Schaden, welchen die Einlegung der Schleppkette und der Schleppdienst etwa für Dritte herbeiführen könnte, sei es, daß die Freiheit und Sicherheit der Schifffahrt im Allgemeinen oder wohlerworbene Rechte einzelner Personen oder Genossen- schaften dadurch beeinträchtigt werden, und hat gegen alle aus diesen Gründen etwa wider den Staat oder die Staatsbehörden erhobenen Ansprüche die letzteren zu vertreten, ohne deshalb seinerseits Regreßansprüche an den Staat oder die Staatsbehörden erheben zu können. & 3. Der Unternehmer ist allen für die Schifffahrt, insbesondere die Dampsschifffahrt auf der Elbe bestehenden und noch zu erlassenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften unterworfen. Im Besonderen bleibt jedoch vorbehalten, im Interesse der Sicherheit und der übrigen Schifffahrt Bestimmungen über die Zahl und Größe der zu schleppenden Fahrzenge und die 50