— 302 — 8 14. Der Unternehmer haftet für alle Contraventionen wider die in vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen und die sonst etwa bezüglich der Kettenschleppschiff— fahrt ertheilten Vorschriften, mögen die Zuwiderhandlungen von ihm selbst oder durch die von ihm angestellten Personen verhangen sein. 15. Dagegen ist der Unternehmer berechtigt, von allen Fahrzeugen, welche von den Kettendampfern vermöge ihrer größeren Geschwindigkeit überholt werden, zu verlangen, daß sie den Kettenschleppzug vorbeilassen. ##16. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb der Kettenschleppschifffahrt auf der Strecke von Schandau bis Riesa binnen Drei Jahren von Ertheilung der Concession an, und auf der Strecke von Riesa bis zur Sächsisch-Preußischen Landesgrenze binnen Fünf Jahren von Ertheilung der Concession an zu beginnen und sodann mittelst so vieler Schlepper zu unterhalten, als zu einem geregelten Betriebe von den Stromaufsichtsbehörden für erforder- lich erachtet werden wird. # 17. Wird der Betrieb der Kettenschleppschifffahrt auf der einen oder anderen Strecke durch das Zerreißen der Kette, oder des Drahtseiles, Beschädigung der Schlepper oder sonstige Hindernisse unterbrochen, deren Beseitigung in der Macht des Unternehmers liegt, so ist derselbe gehalten, die zur Wiederherstellung des Betriebs erforderlichen Maßregeln schleunigst zu ergreifen. Sind binnen drei Monaten die der Fortsetzung des Betriebs entgegenstehenden Hinder- nisse von dem Unternehmer nicht beseitigt, ohne daß ein Fall der höheren Gewalt vorliegt, so kann die Staatsregierung die Concession für erloschen erklären. 18. Der Unternehmer darf die ihm ertheilte Concession ohne Genehmigung des Finanzministeriums keinem anderen Unternehmer abtreten. 19. Zur Sicherstellung für die gehörige Erfüllung der dem Unternehmer in §§ 2, 4, 5, 6, 14 und 16, sowie im 9 23 auferlegten Verpflichtungen hat der Unternehmer vor Ausfertigung der Concessionsurkunde eine Caution von Zehntausend Thalern — — in inländischen vierprocentigen Staatspapieren zu hinterlegen. Sobald der Betrieb innerhalb der im § 16 gestellten Frist auf der Elbstrecke von Schandau bis zur Sächsisch-Preußischen Landesgrenze eröffnet worden sein wird, kann diese Caution jedoch auf den Betrag von Dreitausend Thalern —W. abgemindert werden.