— Gesch-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 21. Stück vom Jahre 1869. 86. Verordnung, den Einfluß der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund auf das Medicinalwesen betreffend; vom 21. October 1869. Die mit dem 1. October dieses Jahres in Kraft getretene Gewerbeordnung für den Nord— deutschen Bund vom 21. Juni dieses Jahres äußert innerhalb der Medicinalverfassung des Königreichs Sachsen nach verschiedenen Richtungen hin Einfluß. In dessen Verfolg wird Nachstehendes andurch verordnet: A. Es erledigen sich durch die gedachte Gewerbeordnung und sind auf Grund derselben für aufgehoben zu erachten namentlich folgende Vorschriften: 1. Die Bestimmungen in Punkt D, XV der Verordnung vom 1. October 1868, die Publication eines revidirten Strafgesetzbuchs 2c, auch den Erlaß einiger polizei- licher Bestimmungen betreffend (Seite 90 3, Abth II des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1868), rücksichtlich der darin mit Strafe bedrohten Medicasterei insoweit, als es sich um die Ausübung ärztlicher oder wundärztlicher Functionen oder der Functionen eines Geburtshelfers handelt, wogegen die Anmaßung der Functionen einer Hebamme ohne die dazu auch künftighin erforderliche Gestattung der zuständigen Behörde fernerweit als Medicasterei strafbar bleibt und nach Maßgabe von Punkt D, XV der obigen Verordnung zu behandeln ist. 2. Das Mandat vom 2. April 1818 (Seite 9 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 18180, die Erlernung und Ausübung der Gebmtshülfe in hiesigen Landen betreffend, soweit dasselbe auf die Geburtshelfer Bezug hat, wogegen es bei dem gedachten Mandate insoweit, als dasselbe auf die Erlernung und Ausübung der Hebammenkunst sich bezieht, auch fernerhin bewendet. 3. Die Paragraphen 1 bis mit 22, 33, 34 und 35 des Mandats vom 30. Januar 1819 (Seite 137 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1819), die 1869. 53