— 316 — Erlernung und Ausübung der Wundarznei= und Apothekerkunst, sowie die Ausübung der inneren Heilkunde durch Wundärzte in hiesigen Landen betreffend. An die Stelle der §# 33, 34 und 35 treten jedoch folgende, beziehendlich durch die Gewerbeordnung bedingte Bestimmungen: „Apotheker, welche die selbstständige Verwaltung einer Apotheke als Eigenthümer, Pächter, Administrator oder sonst übernehmen wollen, haben zu diesem Zwecke, insoweit sie nicht zu den im letzten Alinea des § 29 der Gewerbeordnung aufgeführten Per- sonen gehören, die durch die Bekanntmachung des Bundesraths vom 25. September dieses Jahres (Seite 6 35 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) geordnete Prüsung zu bestehen. Um zu dieser Prüfung sich melden zu können, muß der Bewerber nach zuweisen im Stande sein, daß er seine Lehrzeit erfolgreich bestanden, mindestens volle drei Jahre als Apothekergehülfe gearbeitet und mindestens durch volle zwei Semester an einer Universität dem Studium der Botanik, Chemie, Physik und Pharmakologie obgelegen habe. Apotheker, welche in der obgedachten Stellung eine Apotheke selbstständig ver- walten wollen, sind von der Ortsobrigkeit nach der, dem Mandate vom 30. Januar 1819 beigegebenen Eidesnotul sub C zu verpflichten. Die Verpflichtung ist in Gegenwart des Bezirksarztes vorzunehmen und darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß der zu Verpflichtende vorher den Besitz eines, der Vorschrift im § 29 der Gewerbeordnung entsprechenden Approbationsscheins nachweist oder gehörig bescheinigt, daß er zu den im letzten Alinea des § 29 der Gewerbeordnung aufgeführten Personen gehört.“ 4. Das erste Alinea des §6 des Mandats vom 17. October 1820 (Seite 161 der Gesetzsammlung vom Jahre 1820), das Apothekerwesen 2rc. betreffend. An dessen Stelle tritt jedoch folgende Bestimmung: „Der Apotheker ist nur verpflichtet, solche Recepte zu fertigen, die von einem mit Approbation (& 29 der Gewerbeordnung) versehenen oder von einem, vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung zur ärztlichen oder wundärztlichen Praxis berechtigt gewesenen Arzte oder Wundarzte verschrieben worden sind."“ 5. Das Mandat vom 1. Juni 1824, die Ausübung der inneren Heilkunde be- treffend (Seite 73 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1824); 6. § 1 des Mandats vom 22. März 1826 (Seite 30 der Gesetzsammlung vom Jahre 1826), die allgemeine Verbreitung der Schutzblatternimpfung betreffend; Es bleibt jedoch die in diesem Paragraphen angezogene revidirte Instruction sub O als solche für die Districtsimpfärzte fernerweit in Gültigkeit, wie denn für die Letzteren, sowie