— 319 — nächsten Garnison, durch einen der nächsten legitimirten Civilärzte, dafern ein solcher zu erlangen ist, zu behandeln, und hat zu dem Ende die Ortsbehörde sofort das Nöthige zu veranstalten und zu besorgen. Jeder Civilarzt, welcher auf dazu erhaltene Aufforderung der Untersuchung und beziehendlich Behandlung eines kranken Soldaten sich unterzieht, übernimmt damit die Verpflichtung, den Bestimmungen in §# 92 fg. der Verordnung vom 30. No- vember 1867 nachzugehen.“ Demnächst wird B. hierdurch verordnet: 1. Alle Diejenigen, welche als Aerzte, Wundärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer eine Approbation der im ersten Alinea des § 29 der Gewerbeordnung gedachten Art erlangen, beziehendlich zu der im letzten Alinea des § 29 der Gewerbeordnung ge- dachten Kategorie von Medicinalpersonen gehören, haben sich unter Vorweis des Approbationsscheins, oder ihrer sonstigen Legitimation bei dem Bezirksarzte des Wohnorts, an dem sie sich niederlassen wollen, binnen 1 4 Tagen nach erfolgter Niederlassung bei 5 Thaler Strafe anzumelden. 2. Sowohl die unter B, 1 gedachten Medicinalpersonen, als alle Diejenigen, die sich, ohne zu den Letzteren zu gehören, gewerbmäßig mit der Ansübung der Heilkunde an Menschen beschäftigen, sind bei Strafe bis zu 10 Thalern (ekr. §& 8 der Instruction für die Bezirksärzte) verpflichtet, dem betreffenden Bezirksarzte auf Verlangen die demselben zu seiner Geschäftsführung als Medicinalpolizeibeamter erforderlichen Aus- künfte zu ertheilen und bei allgemeinen medicinalpolizeilichen Vorkehrungen den An- ordnungen des Bezirksarztes nachzukommen. Schließlich wird C. zu Vermeidung von etwaigen Zweifeln bemerkt, daß es, rücksichtlich der Besorgung des Leichendienstes durch verpflichtete Leichenfrauen, allenthalben bei den Vorschriften des Gesetzes vom 20. Juli 1850, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend, und der zugehörigen Ausführungsverordnung von demselben Tage (Seite 1 83 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) bewendet. Dresden, den 21. October 1869. Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts, des Kriegs und des Innern. Frhr. v. Falkenstein. v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Forwerg.