— 321 — AM 88. Decret über die Bestätigung des Statuts für die unter dem Namen „Wittwenfiscus der Kreuzschule“ bestehende Stiftung; vom 30. October 1869. N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in der Bestimmung im § 7 des Statuts für die unter dem Namen „Wittwenfiscus der Kreueschule“ bestehende Stiftung, wonach der Anspruch auf Unterstützungsgelder weder der Beschlagnahme in Kraft der Sicherstellung, noch der Hülfsvollstreckung unterliegen soll und auch eine Abtretung des Anspruchs auf noch nicht fällige Unterstützungsgelder mit rechtlicher Wirkung nicht soll erfolgen konnen, enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen zu bewilligen geruht haben, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts sowohl dieses Statut, als auch die transitorischen Bestimmungen zu dem neuen Statut für den bei der Kreuzschule zu Dresden bestebenden Wittwenfiscus, welchen allenthalben genau nachzugehen ist, bestätigt und zu Ur- kund dessen dieses 1 Decret ausgefertigt. Dresden, am 30. October 186f9. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Frhr. v. Falkenstein. Fiedler. Statut für die unter dem Namen „Wittwenfiscus der Kreuzschule“ bestehende Stiftung. 20. 2C. §# 7. Der Anspruch auf Unterstützungsgelder (Pensionen und Begräbnißgelder) unter- liegt weder der Beschlagnahme in Kraft der Sicherstellung, noch der Hülfsvollstreckung. Der Anspruch auf noch nicht fällige Unterstützungsgelder kann mit rechtlicher Wirkung auch nicht abgetreten werden. 2C. -*'d:2