1.0 — 322 — 89. Deeret, die Bestätigung der Statuten des Vereins für die Kinderbewahranstalt in Zittau betreffend; vom 2. November 1869. D.' Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Statuten des Kinderbewahranstalts-Vereins in Zittau die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges Decret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus- gefertigt worden. Dresden, am 2. November 1869. -i. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Frhr. v. Falkenstein. Fiedler. Statuten des Vereins für die Kinderbewahranstalt in Zittau. 2c. * 6. 2c. Der Verein hat seinen Gerichtsstand vor dem Königlichen Gerichtsamte im Bezirksgerichte zu Zittau. Der Verein steht unter der Aufsicht des Stadtraths zu Zittau. 2c. 2c. & 18. 2c. Nach Außen wird der Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Rechts- angelegenheiten lediglich durch den Vorsitzenden des Directoriums vertreten. r2c. ꝛc. 6 23. 2c. Nach Außen und somit auch bei Behörden und Gerichten und zwar in streitigen Rechtsangelegenheiten wie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird der Verein nur durch den Vorsitzenden im Directorium activ und passiv vertreten, weshalb auch im Falle einer Prozeßführung dieser allein die dem Vereine zuerkannten Eide abzuleisten hat. 2C. 2C.