— 333 — 2. die praktische Prüfung in der Medicinalpolizei. Der Candidat hat a) ein ausführliches Gutachten über einen Gegenstand der Medicinalpolizei auszuarbeiten und binnen 2 Monaten, von dem Empfange der Aufgabe an gerechnet, bei der Prüfungs— behörde einzureichen; b) der zweite Theil dieses Prüfungsabschnitts besteht in der Untersuchung einer dem Candidaten von der Prüfungsbehörde zu bezeichnenden Localität, z. B. einer Fabrik, eines Hospitals, Gefängnisses, Armenhauses r2c. oder in sonstigen ihm vorzuschreibenden Erörter- ungen vom Gesichtspunkte der Medicinalpolizei und öffentlichen Hygiene aus, nebst schrift- licher Begutachtung binnen angemessener, von der Prüfungsbehörde zu bestimmender Frist; 3. die theoretische Prüfung. Sie erfolgt mündlich und öffentlich vor mindestens drei Examinatoren, von welchen Einer den Vorsitz führt, über Gegenstände der gerichtlichen Medicin, der Medicinalpolizei und der Medicinalgesetzgebung. Zu der Prüfung unter Nr. 3 dürfen gleichzeitig mehr als zwei Candidaten nicht zugelassen werden. Bevor die Candidaten zu der Prüfung unter Nr. 3 zugelassen werden, haben dieselben mittelst Handschlags an Eidesstatt zu versichern, daß sie die Prüfungsarbeiten unter Nr. 1 a, 2 à und b — bei deren Bearbeitung die Benutzung literarischer Hülfsmittel selbstverständlich nachgelassen ist — selbstständig und ohne fremde Beihüfle gefertigt haben. Besondere Censuren über die einzelnen Prüfungen und über das ganze Prüfungsergebniß werden nicht ertheilt. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein von der Prüfungsbehörde ausgestelltes Diplom. Die Gebühren für sämmtliche Prüfungen betragen zusammen 15 Thaler — — und sind bei der Anmeldung zur Prüfung einzuzahlen. Wer die Prüfung in allen drei Abschnitten, beziehendlich in einzelnen derselben oder deren Unterabschnitten nicht bestanden hat, ist auf sein Verlangen von der Prüfungsbehörde binnen angemessener, von dieser zu bestimmender Frist anderweit zur Gesammtprüfung, beziehendlich zur Prüfung in dem betreffenden einzelnen Abschnitte zuzulassen. Er hat dießfalls die gesammten Prüfungsgebühren an 15 Thaler oder — im Falle der Wiederholung der Prüfung in einzelnen Abschnitten — je den dritten Theil davon vor der Prüfung zu entrichten. Mehr als zweimal darf eine Wiederholung der ganzen Prüfung oder der Prüfung in einzelnen Abschnitten nicht stattfinden. 56“