— 334 — MÆ 100. Deeret wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung der Gösel zu Dreiskau; vom 29. November 1869. D. Ministerium des Innern hat auf Grund von §& 12 des Gesetzes über die Berichtig- ung von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 186 des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen Genossenschaft für Berichtigung der Gösel zu Dreiskau zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an Letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung allenthalben nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Decret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, am 29. November 1869. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. & 101. Gesetz, die Gleichstellung der Schuldverschreibungen des Norddeutschen Bundes mit den inländischen Staatspapieren betreffend; vom 2. December 1869. Waogn, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen 2. 20. ꝛc. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände hierdurch, wie folgt: Die auf Grund eines verfassungsmäßig erlassenen Bundesgesetzes ausgefertigten Schuld— verschreibungen des Norddeutschen Bundes können in gleicher Weise, wie die inländischen Staatspapiere, zur Anlegung von Mündelgeldern, von Baarschaften der Kirchenärarien und anderer geistlicher und milder Stiftungen, sowie von Depositalbeständen, nicht minder zur Bestellung von Dienstcautionen verwendet werden. Fromm.