— 347 — Statuten des Spar= und Darlehnsvereins zu Döbeln. cc. 2c. 85. c. c. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Vor- stand befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 2c. 2c. As 108. Verordnung, den Gewerbebetrieb im Umherziehen betreffend; vom 18. December 1869. Zu weiterer Ausführung der Bestimmungen in Tit. III der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni dieses Jahres wird hiermit Folgendes verordnet: 1. Die Legitimatiousscheine für den Gewerbebetrieb im Umherziehen werden je nach der Beschaffenheit des letzteren nach einem der nachgedruckten drei Formulare A, B oder C ausgestellt. Das Formular 4 ist für diejenigen Legitimationsscheine bestimmt, welche für das ganze Bundesgebiet gelten, das Formular B für diejenigen, welche nur für den Regierungsbezirk einer Kreisdirection gelten (I§ 59 und 60 der Bundesgewerbeordnung), das Formular C für diejenigen, welche für einen kleineren Umkreis gelten und von der Wohnortsbehörde aus- gestellt werden (SJ 58, 1 und 2 der Bundesgewerbeordnung). 62. Die Herstellung dieser Legitimationsscheine wird ausschließlich von der damit Seiten des Ministeriums des Innern beauftragten Druckerei, der Debit derselben von dem Gendarmeriewirthschaftsdepot besorgt. Von letzterem haben die Kreisdirectionen und, soviel die Legitimationsscheine nach dem Formulare C anlangt, die Unterbehörden ihren Bedarf an Legitimationsscheinen gegen portofreie Einsendung des mit 1 Neugroschen für jedes Exemplar zu berechnenden baaren Verlags zu beziehen. 8 3. Für Ausstellung der Legitimationsscheine nach dem Formulare C ist eine weitere Gebühr, als der im § 33, Absatz 6 der Ausführungsverordnung zur Bundesgewerbeordnung