— 393 — Nummern auch in die Begleitscheine und in die als Beläge zurückbleibenden Begleitschein— Anmeldungen und Annahme-Erklärungen einzutragen. Das Begleitschein-Ausfertigungsregister erledigt mit seinen Nummern diejenigen Vorregister, aus welchen die Versendungen entsprungen sind (Deklarations-Register, Nie— derlage-Register 2c.) und wird selbst durch die Erledigungsscheine der Begleitschein-Em— pfangs-Aemter (8 53) erledigt. In dem Begleitschein-Ausfertigungs-Register sind die zur Kenntniß des Ausfertigungs— amtes gebrachten Aenderungen hinsichtlich des Erledigungsamtes und der Gestellungs— frist (J 2 3fg.) mit rother Dinte zu vermerken. * 23. Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein I. ertheilt worden ist, eine andere als die darin angegebene Bestimmung erhält, so hat der Waarenführer den Be- gleitschein bei dem nächsten zu der erforderlichen Abfertigung befugten Amte, unter Stell- ung des entsprechenden Antrags, abzugeben (V. Z. G. 88 46 und 50). Soll die Erledigung des Begleitscheins bei diesem Amte stattfinden, so ist weiter nach den Bestimmungen in den 88 31 fg. zu verfahren. 824. Wird die Erledigung des Begleitscheins bei einem anderen als dem vorbezeichneten, zur Erledigung von Begleitscheinen befugten Amte beantragt, so hat der Waarenführer sowohl durch eine Erklärung auf dem Begleitschein, woraus der veränderte Bestimmungs- ort und Empfänger hervorgeht, als durch eine besondere, nach Muster E. b. auszufertigende Annahme-Erklärung, in die Verpflichtungen des Begleitschein-Extrahenten einzutreten und die nöthige Sicherheit (S 14) zu leisten. Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wird, hat sodann das neue Empfangsamt und die sich etwa als nöthig ergebende Aenderung der Gültigkeitsfrist in dem Begleitschein zu bemerken, auch in demselben einen Vermerk über die Beschaffenheit des vorgefundenen und, im Fall einer Erneuerung des Verschlusses, über den neu angelegten Verschluß auf- zunehmen. Nach Vollziehung dieser Vermerke durch Unterschrift und Beidrückung des Amtsstempels ist der Begleitschein dem Waarenführer zur Fortsetzung des Transports zurückzugeben, die Annahme-Erklärung aber dem ursprünglichen Ausfertigungsamte zu übersenden. Das Begleitschein-Ausfertigungs-Amt hat seinerseits nach erfolgter Erledigung des Begleitscheins durch das neue Empfangsamt die mit einer Erledigungsbescheinigung zu versehende Annahme-Erklärung des neuen Begleitschein= Extrahenten dem überweisenden III. Behandlung der Waaren während des Transports. 1. Verfahren bei veränder- ter Bestimmung der Waaren.