— 395 — 828. Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle den Waarenführer verhindern, seine Reise 3. Verfahren bei Verhin- fortzusetzen und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraum zu erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll= oder Steueramte davon Anzeige zu machen (V. Z. G. § 49). Kann der Transport nach dem Bestimmungsort nach Beseitigung der Ursache der Unterbrechung fortgesetzt werden, so ist die Veranlassung des Aufenthalts Seitens des Amtes, bei welchem die Anzeige erfolgte, in dem Begleitschein amtlich zu bezeugen und nöthigenfalls die Transportfrist zu verlängern. Wird eine Umladung mit Aenderung des Verschlusses nöthig, so ist die Umladung nach erfolgter Prüfung und Abnahme des vorhandenen Verschlusses, unter Vergleichung der einzelnen Kolli nach Zeichen, Nummern und Verpackungsart mit den im Begleitschein enthaltenen Angaben, amtlich zu controliren, die Ladung wieder unter Verschluß zu setzen, auch, was geschehen, in dem Begleitschein anzumerken. Von der etwa stattgehabten Aenderung der Transportfrist ist dem Ausfertigungsamte Nachricht zu geben. Im Falle die gesammte Ladung eine andere Bestimmung erhält oder eine Theilung der Ladung einzutreten hat, wird nach den Bestimmungen in den 9§8 23 bis 27 ver- fahren. 829. Auch in andern als den im § 28 bezeichneten Fällen können Waaren, welche mit Begleitschein I. unter Schiffs= oder Eisenbahnwagen-Verschluß abgefertigt worden sind, auf den Antrag des Waarenführers unterwegs an Orten, wo ein zur Erledigung von Begleitscheinen befugtes Amt seinen Sitz hat und die Oertlichkeit eine hinreichend sichernde Aufsicht gestattet, auch behufs des Ueberganges von der Wasserstraße auf Eisenbahnen oder umgekehrt, umgeladen werden. Ebeunso kann die Umladung der mit Begleitschein I. unter Kolloverschluß abgefertigten Waaren behufs des Ueberganges unter Raumverschluß erfolgen. Hierbei ist nach §# 2 8 zu verfahren. Eine solche Umladung ist auch dann zulässig, wenn der Transport unter amtlicher Begleitung erfolgt, beziehungsweise nach der Umladung unter amtlicher Begleitung fort- gesetzt wird. 830. Wird bei den mit Begleitschein I. versandten Waaren auf dem Transport der an- gelegte amtliche Verschluß durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Waaren-Inhaber bei dem nächsten zur Verschlußanlegung kompetenten Amte unter Vorlage des Begleit- 1869 . 66 erung der Fortsetzung des Transports durch unvorher— gesehene Ereignisse. 4. Verfahren bei Umlad- ungen mit Aenderung der Verschlußart. 5. Verfahren bei zufälligen Verschluß-Verletzungen.