— 401 — oder unter amtlicher Begleitung erfolgt, die Verpflichtungen des Begleitschein-Extrahenten zu übernehmen. 8 41. Wenn bei der Prüfung eines zur Erledigung übergebenen Begleitscheins oder der Revision der Ladung die Wahrnehmung gemacht wird, daß a) der im Begleitschein vorgeschriebene Zeitraum zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamt nicht eingehalten worden ist, oder b) die Abgabe des Begleitscheins und die Vorführung der Waaren bei einem andern als dem darin ursprünglich oder nachträglich (88 24 und 25) bezeichneten Amte stattgefunden hat, oder c) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder d) die Gattung und Menge der Waaren nicht mit den Angaben in dem Begleit- schein übereinstimmt oder andere Abweichungen zwischen denselben und dem Revisionsbefund wahrgenommen werden, so ist der Waarenführer, nach Umständen der Waarenempfänger über die Veranlassung der bemerkten Abweichungen von dem Inhalt des Begleitscheins — in der Regel proto- kollarisch — zu vernehmen, und der Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Benehmen mit dem Begleitschein-Ausfertigungs-Amt und den auf dem Transport berührten Aemtern zu untersuchen. Auch sind nöthigen Falls geeignete Maßregeln zur Sicherstellung der Gefälle, Strafen und Kosten, den Vorschriften für das Strafverfahren entsprechend, zu treffen. Wenn sich die Erledigung des Begleitscheins über den vorgeschriebenen Zeitpunkt der Absendung des Erledigungsscheins (§& 53) hinaus verzögert, so ist dem Ausfertigungsamt hierüber, unter Angabe der Veranlassung der Verzögerung, eine kurze Mittheilung zu machen (6 560). Die alsbaldige Weiterabfertigung der Waaren darf in Fällen der bezeichneten Art nur dann stattfinden, wenn für den Eingang der Gefälle, Strafe und Kosten volle Sicher- heit geleistet wird. 42. Ergiebt in den im § 41 unter a. bis c. bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend ent- schuldigt ist, und liegt nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung des Hauptamtes, auf welches der Begleitschein gerichtet oder welches dem als Empfangsamt bezeichneten Nebenamt als Hauptamt vorgesetzt ist, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder versuchten Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des Begleitscheins ohne weitere Beanstandung erfolgen und die für Gefälle, Strafe und Kosten geleistete Sicherheit aufgehoben werden. 5. Verfahren bei Abweich- ungen zwischen dem Inhalt der Begleitscheine I. und dem Revisionsbefund und sonstigen Anständen. a) Feststellung des Sach- verhalts. b) Behandlung der auf Versehen oder Zufällig- keiten beruhenden Ab- weichungen.