— 439 — müssen jedoch dem Grenzeingangsamte besonders angemeldet werden und so beschaffen sein, daß sie ohne Schwierigkeit einer Revision unterworfen werden können. Im Uebrigen ist die Eisenbahnverwaltung, soweit die Abfertigung der eingehenden Güter und Passagier-Effekten nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§# 39 bis 51 und 92 des Vereinszoll-Gesetzes erfolgen soll, in den Transportmitteln, deren sie sich zur Einbringung der Güter über die Grenze bedienen will, nicht beschränkt. § 7. Dagegen dürfen zum Transport von- Gütern und Passagier?Effekten, welche nach den Vorschriften dieses Regulativs mit Ladungsverzeichniß (§ 21), beziehungsweise mit An— meldung (S 19) auf Aemter im Innern abgelassen, oder welche unter Raumverschluß zum Aus= oder Durchgange abgefertigt werden sollen, in der Regel nur Wagen, die von allen Seiten mit festen Wänden geschlossen sind (Kulissenwagen), oder Abtheilungen solcher Wagen, oder Wagen mit Schutzdecken der unten bezeichneten Art oder abhebbare Kasten oder Körbe verwendet werden. Die Wagen mit Schutzdecken müssen mit festen, durch eine starke Stange mit einander verbundenen Vorder= und Hinterwänden, ferner an den Vorder= und Hinterwänden mit 24 Fuß breiten Verdeckstücken und an den Langseiten mit 1½ Fuß hohen Seitenwänden versehen sein. Die Decke muß sich an den Vorder- und Hinterwänden und an den Seitenwänden glatt und ohne Falten auschließen. Die Wagen u. s. w., welche zum Weitertransport der mit Ladungeverzeichniß, be- ziehungsweise mit Anmeldungen abgefertigten Waaren und Effekten dienen sollen, müssen so sicher unter Verschluß genommen werden konnen, daß ohne vorherige Losung dieses Verschlusses die Oeffnung derselben nicht erfolgen kann. (V. Z. G. § 62.) Jede Eisenbahnverwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den beiden Längen- seiten, sowie die abhebbaren Behälter mit einem, ihr Eigenthum an denselben kund geben- den Zeichen und mit einer Nummer bezeichnen zulassen. Befinden sich in einem Güterwagen mehrere von einander geschiedene Abtheilungen, so wird jede der letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. Alle diese Bezeichnungen müssen so angebracht werden, daß sie leicht in die Augen fallen. § 8. Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die Güter- wie die Personen-Wagen und abhebbaren Behälter, ingleichen die Lokomotiven und Tender zur Besichtigung gestellt werden. Derartige Besichtigungen sind nach Anordnuug der Direktiv— behörde von Zeit zu Zeit durch einen oberen Beamten vorzunehmen. Ergeben sich hier— b) Deren Kontrolirung.