ce) Revision der Per— sonenwagen und Sonderung der Güterwagen. dd) Abfertigung. 1) der Passagier-Effekten. — 444 — Es kann über jeden einzelnen Wagen beziehungsweise über jede Wagenabtheilung ein besonderes oder über sämmtliche nach demselben Abfertigungsorte bestimmte Wagen ein einziges Ladungsverzeichniß oder es können mehrere Ladungsverzeichnisse ausgefertigt werden. Einer Vergleichung der Ladungsverzeichnisse mit den Frachtbriefen bedarf es nicht. 818. Während die Anmeldung erfolgt (S8 17), werden die Personenwagen, Lokomotiven und Tender revidirt und, soweit nicht nach & 20 eine Ausnahme eintritt, diejenigen Wagen, deren Ladungen bei dem Grenzzollamte in den freien Verkehr gesetzt oder zur Niederlage oder zur Versendung unter Begleitscheinkontrole abgefertigt werden sollen, von denjenigen gesondert, deren Ladungen ihre weitere Abfertigung bei Aemtern im Innern erhalten sollen. 819. Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren bei sich füh— ren, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer bestimmten, Antwort auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen Waaren, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind (V. Z. G. § 92, Abs. 1). In der Regel werden die Passagier= Effekten sogleich bei dem Grenzeingangsamte schließlich abgefertigt (V. Z. G. § 92, Abs. 3). Die Effekten der mit demselben Zuge weiterfahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Grenzeingangsamte verlassen. Finden sich bei einzelnen weitergehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände in solcher Mannigfaltigkeit odder Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verbleiben des Wagenzuges bestimmt ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen zurückbleiben, um auf vorgängige Deklaration des Reisenden oder eines Beauftragten desselben — nach dem Abgange des Zuges abgefertigt und mit dem nächstfolgenden Wagenzuge weiter be- fördert zu werden. Die Revision des Handgepäcks der Reisenden kann, sofern dies ohne Gefährdung der Zollsicherheit thunlich ist, in den Wagen erfolgen, ohne daß die Reisenden darum zum Aussteigen genöthigt werden. Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung der Passagier-Effekten bei dem Grenzeingangsamte unterbleiben und den zu solchen Abfertigungen besonders er- mächtigten Aemtern im Innern überwiesen werden. Es können alsdann sämmtliche