— 446 — Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften (V. Z. G. § 64, Abs. 2). Schließlich werden die Unikate der Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen Frachtbriefen, sowie die Schlüssel zu den zum Verschluß der Wagen verwendeten Schlössern amtlich verschlossen und die diese Gegenstände enthaltenden Taschen oder Kuverts, nach- dem sie mit der Adresse des Erledigungsamtes, den Nummern der Begleitzettel und der Wagen bezeichnet sind, sowie auch die ausgefertigten Begleitzettel dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungsstellen übergeben. Die Duplikate der Ladungsverzeichnisse bleiben bei dem Ausfertigungsamte zurück. Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, unter welchem sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Be- vollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w., zu welchen die Schlüssel gehören (V. Z. G. 864, Abs. 3). 822. Die Begleitzettel sind nach dem anliegenden Muster B. auszufertigen. Die amt— * liche Vollziehung derselben erfolgt durch die betreffenden 1 sten Revisionsbeamten unter a- 4) der zurückgebliebenen Frachtgüter. Beidrückung des Amtsstempels. Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Begleitzettel ein Aus- fertigungsregister nach dem anliegenden Muster C In demselben werden die ausgefertigten Begleitzettel mit fortlaufenden Nummern unter Angabe der zugehörigen Ladungsverzeichnisse eingetragen und Aenderungen bezüglich des Erledigungsamtes oder der Gestellungsfrist, sobald sie zur Kenntniß des Ausfertig- ungsamtes gelangen, mit rother Dinte vermerkt. Bei größeren Aemtern können mehrere, je mit einem besonderen Buchstaben zu bezeichnende Ausfertigungs-Register geführt werden. Wenn ein Begleitzettel oder Ladungsverzeichniß verloren gehen sollte, so hat der Vorstand des Hauptamtes, welches den Begleitzettel ausgefertigt hat, beziehungsweise in dessen Bezirk das Ausfertigungsamt liegt, wenn sich kein Bedenken ergiebt, an Stelle des abhanden gekommenen Exemplars ein zweites mit Duplikat beziehungsweise Triplikat zu bezeichnendes Exemplar des Begleitzettels beziehungsweise Ladungsverzeichnisses aus- fertigen zu lassen. Die erfolgte Ausfertigung eines Duplikats beziehungsweise Triplikats ist im Begleitzettel = Ausfertigungsregister beziehungsweise auf dem Duplikat des Ladungs- verzeichnisses zu vermerken. 823. Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagenzuges sind die zurückgebliebenen Fracht—