— 486 — Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expressen werden in der Regel vom Adressaten erhoben. Der Aufgeber einer recommandirten Depesche oder einer Depesche mit Empfangs- anzeige hat jedoch das Recht, diese Weiterbeförderung zu frankiren, indem er einen von der Aufgabestation festzustellenden Betrag hinterlegt, worüber abgerechnet wird, sobald die wirk- lichen Auslagen bekannt sind. Für die semaphorische Beförderung der Depeschen von den semaphorischen Stationen nach den Schiffen et vice versa ist eine besondere Zuschlagstaxe zu den tarifmäßigen Ge- bühren zu entrichten.“ „Im Auslande findet eine Weiterbeförderung der Depeschen über die Telegraphenlinien hinaus in der Regel nur per Post statt. In welchen Staaten auch Weiterbeförderungen durch expresse Boten oder Estaletten zulässig sind, ist bei den Telegraphenstationen zu erfragen. Bei Vereins - und internationalen Depeschen, die per Post weiter- zubefördern sind, ist eine streekenweise Beförderung durch Telegraphen der innerhalb des Norddeutschen Telegraphengebietes gelegenen Eisen- bahnen nicht statthaft, und werden dergleichen Depeschen daher event. von der letzten Bundestelegraphenstation unmittelbar der Dost zur Weiterbeförderung übergeben. Im internen Verkehr hat der Aufgeber einer per Dost weiterzubelför- dernden Depesche die wirklichen Postgebühren von 54 Sgr. (1 Sgr. Porto, 2 Sgr. Recommandationsgebühr und 24 Sgr. Expressbestell- gebühr) zu entrichten, wofür die Depesche von der Adressstation als recommandirter Expressbrief frankirt wird. Depeschen, welche im internen Verkehr „Bahnhof restant“ adressirt sind, werden in Bezug auf die Gebühren ebenso wie „poste restante“ Depeschen behandelt. In beiden Fällen sind die obigen Gebühren mit Ausschluss der Expressbestellgebühr, also 3 Sgr. vom Aulgeber zu erheben.“ Berlin, den 10. December 1869. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung. Delbrück. Letzte Absendung: am 15. Januar 1870.