— 493 — Felde sogleich auszubreiten und unterzuackern. Im Uebrigen ist zu beachten, daß nicht beim Transporte Dünger herabfalle und liegen bleibe, sowie, daß jedes Zusammentreffen mit anderem Rindviehe vermieden werde. § 19.  Das Abhäuten der an der Lungenseuche gefallenen Rinder ist zwar gestattet, es ist jedoch mit den Häuten nach der Vorschrift § 13 unter 6 zu verfahren. Die abgehäuteten Cadaver sind in 6 Fuß tiefen Gruben zu vergraben. Die gefallenen Thiere sind deshalb und zur Vornahme des Abhäutens auf dem kürzesten Wege zur Grube zu bringen. Letztere ist am geeignetsten hinter dem Hofe des Viehbesitzers, jedoch in an- gemessener Entfernung von Rindviehställen, anzubringen. § 20. Während der Dauer der über einen ganzen Ort verfügten Sperre dürfen Vich- märkte am Orte oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht abgehalten werden. Erstreckt sich dagegen die Sperre nur auf einen Ortstheil, oder findet nur Gehöftesperre statt, so hat die Ortspolizeiobrigkeit nach vorgängigem Gehöre des Bezirksthierarztes und im Einverständnisse mit der Amtshauptmannschaft zu bestimmen, ob und unter welchen Beding- ungen die Abhaltung des Viehmarktes am Orte oder in dessen unmittelbarer Nähe zu ge- statten sei. § 21. Nach dem Erlöschen der Seuche ist mit der Desinfection der unter Sperre be- findlich gewesenen Gehöfte nach Anweisung des Bezirksthierarztes und unter steter Aufsicht einer von der Ortsobrigkeit zu beanftragenden zuverlässigen und sonst geeigneten Person zu verfahren. Die Desinfection hat sich sowohl auf die unter Sperre gehaltenen Stallungen, als auf die mit den kranken Thieren in Berührung gekommenen Geräthschaften aller Art, sowie auf die zum Wegschaffen des Düngers aus inficirten Stallungen benutzten Gegenstände zu erstrecken und ist in Gemäßheit der darüber den Bezirksthierärzten ertheilten besonderen In- struction vorzunehmen. Ueber den Erfolg hat die nach § 21 mit der Beaufsichtigung betraut gewesene Polizei- person eine von dem Bezirksthierarzte zu attestirende Anzeige an die Ortsobrigkeit zu erstatten. Sollten sich nach bewirkter Desinfection neue Erkrankungen ereignen, so tritt für die Viehbesitzer 2c. die & 2 bestimmte Verpflichtung zur Anzeigeerstattung wieder ein. § 22. Ist die Desinfection erfolgt und seit dem letzten Genesungs= oder Todesfalle innerhalb 12 Wochen eine weitere Erkrankung unter den betreffenden Viehbeständen nicht vorgekommen, werden vielmehr bei einer durch den Bezirksthierarzt nach Ablauf dieser Frist vorzunehmenden Untersuchung alle Rinder seuchenfrei und unverdächtig befunden, so kann so- dann die Aufhebung der Sperre mit allen ihren Folgen eintreten. § 23. Ohne vorhergegangenes und bescheinigtermaßen vollständig beendigtes Desinfec— tionsverfahren und ohne darauf ergangene Anordnung der Obrigkeit darf keinerlei Art Sperre aufgehoben werden.