— 495 — &28.Wer wissentlich an der Lungenseuche krankes oder dieser Krankheit verdächtiges Vieh ins Land einführt, oder ohne obrigkeitliche Erlaubniß (§ 15)0 im lebenden Zustande veräußert, verfällt wegen jedes einzelnen Stücks in eine nach dem Grade der Gefährdung bis zu 500 Thaler ansteigende und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßigem Gefäng- nisse zu verbüßende Geldstrafe. Hiernach hat sich ein Jeder, den es angeht, gebührend zu achten. Den Polizeibehörden und Bezirksthierärzten wird die unnachsichtliche Handbabung dieser Verordnung zur besonderen Pflicht gemacht. Dresden, am 1 4. December 1869. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Forwerg. & 117. Deeret, die Bestätigung der Statuten für die Kretzschmar'sche Stiftung zu Loßnitz bei Freiberg betreffend; vom 7. April 1869. D. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Statuten der Kretzschmar'schen Stiftung zu Loßnitz bei Freiberg die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges Decret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus- gefertigt worden. Dresden, am 7. April 1869. « Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Frhr. v. Falkenstein. Hausmann. 1869. 79