— 496 — Statuten der Kretzschmar'schen Stiftung. 2c. 2. §& 2. Die Stiftung, welche nach ausdrücklicher Vorschrift der Fundationsurkunde nicht Staats= oder Gemeinde-, sondern Privatanstalt sein soll, wird verwaltet durch einen Ver- waltungsrath von drei Personen. rc. 2c. & 7. 2c. Nach außen wird der Verwaltungsrath lediglich durch seinen Vorsitzenden ver- treten. 2c. 2c. Berichtigung. Im § 2 der Verordnung vom 14. December dieses Jahres (Seite 335 des Gesetz= und Verord- nungsblattes) muß es statt: „Fürstlich Schönburgischen“ heißen: „Fürstlich und Gräflich Schönburgischen.“ Letzte Absendung: am 29. Januar 1870.