— 24 — bezirke) ausgeübt werden soll, ins Auge zu fassen und davon auszugehen, daß der Minimalsatz nur bei Gewerben von ganz geringem Umfange anzuwenden, bei Gewerben von größerem Umfange aber ein entsprechend höherer Satz zu wählen ist. Insbesondere aber ist bei der Bemessung des Steuersatzes a) bei Handelsgeschäften im Umherziehen die Beschaffenheit und der Werth der Handelsgegenstände, ingleichen ob das Geschäft mit oder ohne Gehülfen betrieben wird, ob die Handelsgegenstände von dem Inhaber oder dessen Gehülfen selbst transportirt werden oder dazu Geschirr verwendet wird und in letzterem Falle, von welcher Leistungsfähigkeit die zum Transporte verwendeten Thiere sind, und b) bei Personen, welche gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schau— stellungen öffentlich darbieten, die Beschaffenheit dieser Leistungen oder Schaustellungen, der Preis (Eintrittsgeld), welcher dafür gefordert wird oder üblich ist, die Größe und Lage des Locals, welches für die Schau- stellungen bestimmt ist, die Zahl und Leistungen des zu den Schaustell- ungen verwendeten Personals und die Orte, wo solche hauptsächlich statt- finden sollen (ob vorzugsweise in größeren oder kleineren Orten), in Berücksichtigung zu ziehen. Sofern zu dem anzunehmenden Erwerbe die vorgeschriebenen Maximalsätze als zu niedrig sich erweisen, ist nach der Bestimmung im Schlußsatze von § 1 des Gesetzes zu verfahren. 6. Ueber den Zeitpunkt, zu welchem die Gewerbesteuer 1 1##r Unterabtheilung abzu- entrichten ist, ist im § 2, Punkt 5 des Gesetzes Bestimmung getroffen worden. Nichtsächsische Angehörige Norddeutscher Bundesstaaten, welche auf Grund des ihnen von der zuständigen Behörde ihres Heimathslandes ausgestellten Legitimationsscheins die Berechtigung haben, das auf diesem Scheine aus- gedrückte Gewerbe im Umherziehen auch in hiesigen Landen zu betreiben, ohne daß es hierzu eines von einer hierländischen Behörde ausgestellten dergleichen Scheines bedarf, haben vor Eröffnung des Gewerbebetriebs in Sachsen die Gewerbesteuer bei dem Stadtrathe der ersten Stadt, welche sie berühren, oder bei demjenigen Gerichtsamte, in dessen Bezirk sie zuerst eintreten, zu ent- richten und daselbst den Gewerbesteuerschein zu entnehmen. Anderen Ausländern, ingleichen Inländern sind dagegen Gewerbesteuerscheine nur erst dann zu ertheilen, wenn Nachweis dafür vorliegt, daß sie nach deren Er- theilung einen Legitimationsschein erhalten werden. — Vergl. Punkt 11. —