— 25 — 7. Ist die zur Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen befugte Behörde zugleich Steuerrecepturbehörde (Stadtrath), so hat dieselbe vor Aushändigung des Scheines die Erhebung des Steuerbeitrags beziehendlich Notirung desselben zu bewirken und dieß auf dem Scheine an der betreffenden Stelle durch den Stadt- steuereinnehmer anmerken zu lassen. Die Gerichtsämter aber haben den Gewerbesteuerschein nur erst dann zu vollziehen, wenn darauf vorher von dem Ortssteuereinnehmer die Abführung oder die Notirung der Steuer attestirt worden ist. 8. Dem Gewerbesteuerscheine ist die Nummer, unter welcher derselbe in dem bei den Ausstellungsbehörden zu führenden, alljährlich zu erneuernden Gewerbesteuer- scheinjournale aufgenommen worden, jederzeit, außerdem aber noch die Nummer des Individualeatasters in dem Falle beizufügen, wenn der Empfänger des Scheines Inländer und der ihm auferlegte Steuerbeitrag im Cataster seines Wohnorts aufgenommen ist. Prolongationen abgelaufener Gewerbesteuerscheine find nicht gestattet, viel- mehr ist für jede weitere Frist auch ein neuer Gewerbesteuerschein unter neuer Nummer auszufertigen. Die Stadträthe haben die von ihnen gehaltenen Gewerbesteuerscheinjour- nale nach dem Schlusse jeden Jahres den Gewerbe= und Personalsteuerrechnungen als Unterlage beizufügen, wogegen von den Gerichtsämtern diese Journale ebenfalls nach Schluß jeden Jahres an die betreffende Bezirkssteuereinnahme abzugeben sind, welche sie der Jahresrechnung mit beizufügen hat. 9. Jede der im Punkt 2 benannten Personen hat den ertheilten Gewerbesteuerschein bei der Geschäftsreise in hiesigen Landen bei sich zu führen und auf Verlangen den Polizei-, Grenz= und Steueraufsichtsbeamten jederzeit vorzuweisen. Letztere haben jene Personen zur Vorzeigung der Gewerbesteuerscheine auf- zufordern, in Ermangelung derselben aber, oder dafern die im Scheine für den Gewerbebetrieb gestattete Frist bereits abgelaufen ist, oder endlich von dem Inhaber ein anderes, zur Führung von Gewerbesteuerscheinen verpflichtendes Gewerbe betrieben wird, als in dem Scheine selbst benannt ist, die Betroffenen anzuhalten und in den Städten bei der Ortsobrigkeit und auf dem Lande bei den Ortsgerichtspersonen zur weiteren Verfolgung der Sache zu gestellen. Die Ortsobrigkeiten und Ortsgerichtspersonen haben in solchen Fällen den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf Verlangen die erfolgte Gestellung in den von ihnen zu führenden Tagebüchern zu bescheinigen. Sollte sich ein solcher Gewerbetreibender weigern, der Aufforderung zu Vorzeigung des Gewerbesteuerscheins oder in dessen Ermangelung zu der nach 57