— 26 — Obigem vorgeschriebenen persönlichen Gestellung sofortige Folge zu leisten, so verfällt derselbe neben der etwaigen Steuerstrafe in eine Geldbuße von fünf Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. Die competenten Obrigkeiten (8 74 des Gesetzes vom 24. December 1845) haben sich der ihnen obliegenden Untersuchung ungesäumt zu unterziehen und eintretenden Falls die verwirkte Strafe einzuziehen und beziehendlich zu voll— strecken, wogegen die Ortsgerichtspersonen die Contravenienten sofort an die competente Obrigkeit zum weiteren Verfahren abzuliefern haben. 10. Insoweit nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes und nach bestehenden Zoll- und Handelsverträgen Handelsreisenden aus den übrigen Bundes- und Zollvereinsstaaten, aus den Hansestädten Bremen, Hamburg und Lübeck, aus den Oesterreichischen Staaten, aus Frankreich und aus mehreren Schweizer Can— tonen, wenn sie ihren hierländischen Geschäftsbetrieb auf den Einkauf von Waaren oder auf Aufsuchung von Bestellungen nur mit Beisichführung von Proben oder Mustern beschränken, völlige Befreiung von der Gewerbesteuer zusteht, hat es dabei zu bewenden und es bleiben daher die deshalb erlassenen besonderen Ver- ordnungen allenthalben in Kraft. Ebenso bleibt der ermäßigte Gewerbesteuersatz, für welchen nach den Ver- ordnungen vom 23. September 1852 (Seite 305 des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1852) und 24. Februar 1855 (Seite 45 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) Handelsreisenden aus den Königreichen der Niederlande und Belgien der vorgedachte Geschäftsbetrieb in hiesigen Landen gestattet ist, auch noch fernerhin in Gültigkeit. 11. Nach der Bestimmung im § 2, Punkt 2 des Gesetzes ist der ganze Gewerbebetrieb im Umherziehen, für welchen nach § 58 der Gewerbeordnung für den Nord- deutschen Bund der Legitimationsschein von der Unterbehörde des Wohnorts des Gewerbetreibenden ausgestellt wird, von der Gewerbesteuer 11##er Unter- abtheilung befreit, und diese Befreiung erstreckt sich auch auf den Verkauf selbst- verfertigter Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs ge- hören, jedoch nur insoweit, als er innerhalb der auf dem Legitimationsscheine namhaft gemachten Umgegend des Wohnorts des Gewerbetreibenden ausgeübt wird. Es bedarf daher auch für diese Kategorie des Gewerbebetriebs im Umher- ziehen der Führung von Gewerbesteuerscheinen nicht. 12. Das Ermessen darüber, ob reisende Künstler oder Gelehrte, welche öffentliche Vor- stellungen ihrer Kunst und Wissenschaft geben, da, wo ein höheres Kunst= oder