hiesigen Landen ohne Ergreifung eines steuerpflichtigen Erwerbszweiges bleiben— den Aufenthalt genommen haben, hat auch fernerhin ganz nach den Bestimm— ungen im § 3 des Ergänzungsgesetzes vom 10. März 1868 (Seite 178, Abth. 1 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) zu erfolgen. 5. Ebenso bleibt Das, was in Betreff der Unterbrechung des hierländischen Aufent— halts im § 3, Punkt 2, 3 und 4 der Ausführungsverordnung zu obigem Gesetze vom 10. März 1868 (Seite 185, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) bestimmt ist, in Gültigkeit und leidet auch auf Staatsange- hörige des Königreichs Preußen noch Anwendung. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, den 18. Februar 1870. Die Ministerien der Finanzen, der auswärtigen Angelegen- heiten und des Innern. Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. Wolf.